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Das BAG musste kürzlich einen Fall entscheiden, in welchem ein Bonusanspruch, der nicht im Arbeitsvertrag, sondern in einer Betriebsvereinbarung enthalten war, von einer Stichtagsregelung abhängig war. Nach dieser Regelung wurde der Bonus für das gesamte Jahr nicht ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eigener Kündigung während des Bezugszeitraumes des Bonus aus dem Arbeitsverhältnis ausschied.

Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer – ein deutscher Pilot mit Einsatzbasis Berlin-Schönefeld – von seiner irischen Arbeitgeberin die Auszahlung einbehaltener Vergütung verlangte, nachdem die Fluggesellschaft wegen einer arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklausel einen Großteil der vorherigen Ausbildungskosten für den Piloten von dessen Gehalt abgezogen hatte.

Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer ausstehenden Lohn erst nach einigen Monaten einklagte. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des fehlenden Gehalts mit Verweis auf die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung sowie auf den angeblichen Verfall des Lohnanspruchs, da der betroffene Mitarbeiter diesen nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Das BAG traf daraufhin eine Entscheidung insbesondere zu der Frage, wodurch solche Ausschlussfristen gewahrt werden können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich eine praxisrelevante Entscheidung zur Zahlung von Feiertagszuschlägen im öffentlichen Dienst der Länder getroffen. Konkret ging es um die Frage, ob bei einer mehrtägigen dienstlichen Abordnung in ein anderes Bundesland der Feiertagszuschlag nach dem TV-L zu zahlen ist, wenn am Einsatzort kein gesetzlicher Feiertag, am regelmäßigen Arbeitsort jedoch sehr wohl ein solcher besteht.

Das BAG hatte vor Kurzem über einen Fall zu entscheiden, bei dem die schwerbehinderte, intergeschlechtliche Klagepartei sich auf eine Stelle bei einer Stadtverwaltung beworben hatte und um eine geschlechtsneutrale Anrede sowie einen Ersatztermin für das Vorstellungsgespräch bat, den die Beklagte verweigerte. Die Klagepartei machte daraufhin geltend, wegen ihres Geschlechts und ihrer Behinderung diskriminiert worden zu sein, und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte vor Kurzem über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 15 Arbeitstage Erholungsurlaub aus einem Zeitraum geltend machte, für den die Parteien wegen Arbeitsausfalls eine Vereinbarung über Kurzarbeit „null“ getroffen hatten. Der Kläger begründete dies damit, dass er während der Zeit der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt war und ihm daher der reguläre Jahresurlaub nicht hätte gekürzt werden dürfen.
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