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Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer ausstehenden Lohn erst nach einigen Monaten einklagte. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des fehlenden Gehalts mit Verweis auf die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung sowie auf den angeblichen Verfall des Lohnanspruchs, da der betroffene Mitarbeiter diesen nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Das BAG traf daraufhin eine Entscheidung insbesondere zu der Frage, wodurch solche Ausschlussfristen gewahrt werden können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich eine praxisrelevante Entscheidung zur Zahlung von Feiertagszuschlägen im öffentlichen Dienst der Länder getroffen. Konkret ging es um die Frage, ob bei einer mehrtägigen dienstlichen Abordnung in ein anderes Bundesland der Feiertagszuschlag nach dem TV-L zu zahlen ist, wenn am Einsatzort kein gesetzlicher Feiertag, am regelmäßigen Arbeitsort jedoch sehr wohl ein solcher besteht.

Das BAG hatte vor Kurzem über einen Fall zu entscheiden, bei dem die schwerbehinderte, intergeschlechtliche Klagepartei sich auf eine Stelle bei einer Stadtverwaltung beworben hatte und um eine geschlechtsneutrale Anrede sowie einen Ersatztermin für das Vorstellungsgespräch bat, den die Beklagte verweigerte. Die Klagepartei machte daraufhin geltend, wegen ihres Geschlechts und ihrer Behinderung diskriminiert worden zu sein, und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte vor Kurzem über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 15 Arbeitstage Erholungsurlaub aus einem Zeitraum geltend machte, für den die Parteien wegen Arbeitsausfalls eine Vereinbarung über Kurzarbeit „null“ getroffen hatten. Der Kläger begründete dies damit, dass er während der Zeit der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt war und ihm daher der reguläre Jahresurlaub nicht hätte gekürzt werden dürfen.
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Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Kontext technischer Überwachungseinrichtungen präzisiert und dabei insbesondere die Reichweite der Mitbestimmungspflicht bei Headset-Systemen mit Echtzeitkommunikation verdeutlicht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29. März 2023 (Az. 5 AZR 255/22) eine wichtige Entscheidung zum Thema Annahmeverzug bei widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers getroffen. Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob ein Arbeitnehmer trotz fehlenden Arbeitsangebots Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung hat, wenn der Arbeitgeber zuvor eine unwirksame Kündigung ausgesprochen hat.
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