Sachverhalt des BAG-Urteils bezüglich Kosten für die Betriebsratstätigkeit

Dem Urteil des BAG vom 25.10.2023 (Az.: 7 AZR 338/22) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der bei der beklagten Arbeitgeberin als Busfahrer beschäftigte Kläger ist Mitglied des Betriebsrates. Der Betriebsrat hatte beschlossen, den Kläger zu zwei Schulungen für Betriebsräte zu schicken. Dem widersprach die Beklagte als Arbeitgeberin.

In der Folge nahm der Kläger aufgrund der nicht erteilten Genehmigung durch die Beklagte bzw. zur Durchsetzung seines Schulungsanspruchs aus § 37 Abs. 6 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) fachanwaltliche Beratung in Anspruch, wofür die beauftragte Kanzlei 413,90 € netto in Rechnung stellte.

Die Rechtsanwaltskosten wurden von der beklagten Arbeitgeberin beglichen, in der Folgezeit jedoch im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung vom Lohn des betroffenen Betriebsratsmitglieds einbehalten. Der betroffene Mitarbeiter klagte nun auf Auszahlung des vom Lohn einbehaltenen Betrags.

Das BAG bestätigte mit seinem Urteil den Anspruch des Klägers auf nachträgliche Zahlung des einbehaltenen Lohns durch die Arbeitgeberin. Die Beklagte hatte keine aufrechenbare Gegenforderung, die dem Lohnanspruch des Klägers aus § 611a Abs. 2 BGB entgegengehalten werden konnte.

Kein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers

Das BAG stellte fest, dass die Beklagte keinen Rückforderungsanspruch auf Erstattung der von ihr beglichenen Rechtsanwaltskosten gegen den Kläger hat.

Die für einen Regressanspruch in Betracht kommenden Regelungen aus dem Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) greifen nicht ein. Auch die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 ff. BGB) kommen nicht zur Anwendung.

Anders als noch das Landesarbeitsgericht Niedersachen als Vorinstanz begründet das BAG die Nichtanwendbarkeit der genannten Regelungen jedoch nicht mit § 40 Abs. 1 BetrVG, der regelt, dass die durch die Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten der Arbeitgeber trägt. Laut BAG stellt § 40 Abs. 1 BetrVG keine abschließende Regelung dar, die Anwendung anderer Ersatzansprüche, z. B. nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB, sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Möglichkeit zur Aufrechnung der durch die Betriebsratstätigkeit veranlassten Anwaltskosten mit dem Lohn des Betriebsratsmitglied steht jedoch die arbeitsgerichtliche Verfahrensordnung entgegen, die je nach Art der Streitigkeit ein Beschlussverfahren oder ein Urteilsverfahren vorsieht. Die Entscheidung über eine etwaige Pflicht zur Übernahme von Betriebsratskosten gem. § 40 Abs. 1 BetrVG erfolgt im Rahmen eines Beschlussverfahrens mit dem Betriebsrat.

Ein Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Gehaltszahlungen wird hingegen im Urteilsverfahren abgewickelt. Um diese zwingenden Verfahrensregeln nicht zu umgehen, ist eine Aufrechnung eines möglicherweise bestehenden Rückforderungsanspruchs des Arbeitgebers durch die Einbehaltung von Lohn unzulässig.

Grundsätzliche Kostentragungsregel im Zusammenhang mit Betriebsratskosten

§ 40 BetrVG legt fest, dass der Arbeitgeber die Kosten und den Sachaufwand für die Tätigkeit des Betriebsrats trägt. Dieser Grundsatz besagt, dass der Arbeitgeber für alle notwendigen und erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit aufkommen muss. Auch Schulungs- und Weiterbildungskosten, die der Aufgabenerfüllung des Betriebsrates dienen, sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.

Die Kosten für die Beauftragung von Rechtsanwälten, die im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen, sind grundsätzlich ebenso vom Arbeitgeber zu erstatten.

Anders als vom Kläger vorgetragen, hätte der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung im Streitfall aber ausnahmsweise nicht erstatten müssen.

Grund dafür ist, dass im zu entscheidenden Fall kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes vorlag. Es wurde zwar ein Betriebsratsbeschluss gefasst, mit dem der Kläger zu den entsprechenden Schulungen entsandt wurde. Dieser umfasst jedoch nicht die Entscheidung, ob ein etwaiger Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG auch mithilfe fachanwaltlicher Beratung durchgesetzt werden soll. Dafür wäre eine erneute Beschlussfassung nötig gewesen. In Ermangelung eines solchen Beschluss hätte der Arbeitgeber die Kosten nicht gem. § 40 Abs. 1 BetrVG tragen müssen. 

Dennoch hat der Arbeitgeber wie oben dargestellt keinen Rückforderungsanspruch, weil er aufgrund der verschiedenen Verfahrensvorschriften nicht das Gehalt des Mitarbeiters als Arbeitnehmer mit etwaigen Ansprüchen gegen den Mitarbeiter als Betriebsratsmitglied verrechnen durfte.

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