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Um Familie und Beruf miteinander vereinbaren zu können, nutzen immer mehr Arbeitnehmer die Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Allerdings besteht während der Elternteilzeit ein besonderer Kündigungsschutz, der oder die Mitarbeiterin kann also grundsätzlich nicht gekündigt werden. Dies stellt Arbeitgeber vor Herausforderungen, wenn sie sich während dieser Zeit mit erheblichen Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers in Elternteilzeit konfrontiert sehen, bei denen sie unter anderen Umständen sofort eine Kündigung aussprechen würden. In unserem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und zeigen, warum in solchen Fällen ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein kann.
Gerade in Zeiten des mobilen Arbeitens erwarten Arbeitgeber immer öfter, dass ihre Mitarbeiter auch in der Freizeit erreichbar sind oder dienstliche Nachrichten lesen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit den Arbeitnehmern den Rücken gestärkt dahingehend, dass Arbeitnehmer in ihrer Freizeit grundsätzlich keine dienstlichen Nachrichten zur Kenntnis nehmen müssen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht eine entsprechende Pflicht doch in geringem Umfang bejaht, wenn es um die Mitteilung von kurzfristigen Änderungen des Dienstplanes geht.
Arbeitnehmer erwerben sowohl während der Zeit des Mutterschutzes als auch in der Elternzeit ihre regulären Urlaubsansprüche. Während der Elternzeit ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, den Jahresurlaub gemäß § 17 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine solche Kürzung erfolgen muss und wie der Verfall sowie die finanzielle Abgeltung von nicht (rechtzeitig) gekürztem Urlaub geregelt wird.
Erfordern betriebliche Umstände eine flexible Gestaltung von Pausen, wird die in § 4 ArbZG festgelegte Vorgabe, dass die Pausen „im Voraus feststehen“ müssen, auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn der Pause darüber informiert ist, dass und wie lange er eine Erholungspause hat und er diese Zeit auch nach eigenem Ermessen nutzen kann.
Die Zahlung von variabler Vergütung zusätzlich zum Grundgehalt basiert meist auf einer Klausel im Arbeitsvertrag, wonach ein bestimmter Bonus bei entsprechender Zielerreichung gezahlt wird. Das erfordert, dass die für den Anspruch auf variable Vergütung zu erreichenden Ziele regelmäßig definiert werden – entweder durch eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelte Zielvereinbarung, oder aber durch einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Ziele. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass bei einer vertraglich vorgesehenen Zielvereinbarung eine Pflicht des Arbeitgebers besteht, diese auf Augenhöhe mit dem individuellen Mitarbeiter auszuhandeln. Diese Pflicht darf nicht durch einen Rückgriff auf eine einseitige Zielvorgabe durch den Arbeitgeber unterlaufen werden.
Eine Arbeitstätigkeit in Teilzeit wird bei Arbeitnehmern immer beliebter. Daraus resultiert, dass sich auch die Rechtsprechung immer wieder mit Fragen rund um die Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten befassen muss, so auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem neuen Urteil aus dem Dezember 2024. Mit diesem Urteil zur Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter bei der Berechnung von Zuschlägen für Überstunden hat das BAG neue Anforderungen an die Arbeitgeber gestellt.
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