Sachverhalt des BAG-Beschlusses zu den Schulungskosten des Betriebsrats
Dem Beschluss des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 07.02.2024 (Az. 7 ABR 8/23) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beteiligten stritten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Personalvertretung von schulungsbedingten Übernachtungs- und Verpflegungskosten freizustellen, also diese zu übernehmen. Bei der Arbeitgeberin handelte es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf. Antragsstellerin war die Personalvertretung („PV Kabine“) für die Beschäftigten des Kabinenpersonals, welche auf Grundlage des Tarifvertrags TV PV gebildet wurde.
Die Antragsstellerin beabsichtigte, ihre zwei im Sommer 2021 nachgerückten Mitglieder in der Zeit vom 24. bis zum 27. August 2021 auf ein angebotenes Seminar „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ nach Rügen zu entsenden. Die Arbeitgeberin sah zwar die Grundlagenschulung prinzipiell als erforderlich an, jedoch bat sie darum, aus Kostengründen ein inhaltsgleiches ortsnahes Seminar oder ein Webinar auszusuchen. Sie nannte der PV Kabine alternative Termine. Jedoch entschied sich die Personalvertretung letztlich, die beiden Mitglieder auf eine Grundlagenschulung nach Potsdam zu schicken, die ihrer Einschätzung nach gegenüber dem Seminar auf Rügen eine Kostenersparnis von ca. 500 € mit sich brachte.
Die PV Kabine beantragte deshalb zuletzt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, sie von den Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Besuch der Schulungsveranstaltung zu dem Thema „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Höhe von 1.319,26 € gegenüber dem Schulungsträger freizustellen, also diese Kosten zu übernehmen.
Die Arbeitgeberin hingegen beantragte, den Antrag abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, dass sie nicht zur Erstattung der Übernachtungs- und Verpflegungskosten verpflichtet sei, da diese nicht erforderlich gewesen seien. Die PV Kabine hätte sich aus Kostengründen für ein Webinar entscheiden müssen. Die besseren Möglichkeiten zur Kontaktpflege und Vernetzung auf einem Präsenzseminar seien außer Acht zu lassen, da sie nicht unmittelbar der Durchführung der Aufgaben der PV Kabine dienen. Der Lerneffekt in einem Webinar sei außerdem höher als in einem Präsenzseminar, weil sich die Teilnehmer online eher trauen würden, Fragen zu stellen und sich mit den anderen Teilnehmern auszutauschen. Die PV Kabine hätte die Schulungskosten wegen der pandemiebestimmten Krisensituation auf das absolut Notwendige beschränken und alternativ zumindest ein Präsenzseminar an einem näher gelegenen Ort mit täglicher An- und Rückfahrt wählen müssen.
Grundsätze der Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
Nach § 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dabei handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die nicht durch einen Tarifvertrag umgangen werden kann. Dabei sind jedoch nicht alle Kosten zu tragen, sondern nur solche Kosten, die für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Diese Kostentragungspflicht wird nämlich durch das in § 2 Absatz 1 BetrVG normierte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit begrenzt.
Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dies beurteilt sich nicht rückblickend, sondern von einem objektiven Standpunkt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Handlung, die die Kosten auslöste. Es reicht dabei aus, wenn der Betriebsrat oder das Betriebsratsmitglied die Kosten bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte. Die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes und diejenigen des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht sind im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen.
Beschluss des BAG bzgl. Beurteilungsspielraum des Betriebsrats hinsichtlich der Schulung
Das BAG hat entschieden, dass der Antrag der Personalvertretung begründet ist. Die Arbeitgeberin ist demzufolge nach § 1 Absatz 3 TV PV in Verbindung mit § 40 Absatz 1 BetrVG und § 37 Absatz 1 BetrVG verpflichtet, die PV Kabine von der Verpflichtung zur Zahlung der Übernachtungs- und Verpflegungskosten freizustellen, die im Rahmen der Teilnahme der Personalvertretungsmitglieder an dem Seminar „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Potsdam entstanden sind.
Die Kosten im Zusammenhang mit der Schulung der PV Kabine richten sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Nach § 40 Absatz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören jedenfalls auch die Kosten, die im Rahmen der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an einer Schulung nach § 37 Absatz 6 BetrVG entstanden sind, sofern das durch die Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dabei hat der Arbeitgeber neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen.
Zwar steht dem Betriebsrat bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme ein Beurteilungsspielraum zu. Jedoch steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Absatz 1 BetrVG unter dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Absatz 1 BetrVG. Die Entscheidung des Betriebsrats darf dieser aber nicht allein an subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Vielmehr wird verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit den Kosten zu belasten, die er für angebracht halten darf. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat er die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht.
Die PV Kabine musste sich jedenfalls nicht auf das Webinar-Angebot desselben Schulungsträgers verweisen lassen, selbst wenn die Teilnahme an dem Präsenzseminar hinsichtlich der Übernachtung sowie Verpflegung zwangsläufig Mehrkosten verursacht haben. Die Arbeitgeberin verkennt, dass es bei einer qualitativen Vergleichbarkeit von Präsenz- und Online-Seminaren der betrieblichen Interessenvertretung obliegt, zu entscheiden, von welcher Schulungsform sie sich im Einzelfall den größeren Schulungserfolg verspricht.
Die PV Kabine führte ihrerseits die Gründe für die Bevorzugung eines Präsenzseminars an, die ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten haben. So führte sie beispielsweise an, dass es bei einem Webinar an dem in einem Präsenzseminar außerhalb des eigentlichen Seminarprogramms fortgesetzten Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit in einer betrieblichen Interessenvertretung unter den Seminarteilnehmern fehlt. Auch durften bei der Auswahl der Schulungsform die lernformatbezogenen Präferenzen der Schulungsteilnehmer berücksichtigt werden.
Kompetente und verlässliche Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht
Die Auslegung einzelner Regelungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz gestaltet sich oft schwierig. Mit der langjährigen Erfahrung und Expertise unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema des Betriebsverfassungsrechts zur Seite. Darüber hinaus bieten wir auch eigene Schulungen für Betriebsräte an. Kontaktieren Sie uns jederzeit gerne!

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