Sachverhalt der BAG-Entscheidung zur Vorlage von Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat

Dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.12.2023, Az. 1 ABR 28/22 lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen der Getränkeindustrie, verwendet in ihrem Unternehmen eine Software zum „Recruiting“. Die Software verwaltet unter anderem Stellenausschreibungen und enthält ein Bewerberportal. Bewerber müssen, um am Bewerbungsprozess teilnehmen zu können, zuvor einen Account anlegen. In Papierform eingereichte Bewerbungen werden manuell im Programm erfasst.

Den Mitgliedern des Betriebsrates steht ein Einsichtsrecht in die Datenfelder des Programms zu. Sie erhalten unter anderem Zugriff auf die persönlichen Angaben des Bewerbers, sowie auf seinen Lebenslauf und sonstige Zeugnisse und Zertifikate. 

Am 8. Juni 2021 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zu einer beabsichtigten Einstellung. Nachdem dem Betriebsrat auf seine Bitte hin die Protokolle der Bewerbungsgespräche und die Stellenbeschreibung nachgereicht worden waren, verweigerte er mit Schreiben vom 24. Juni 2021 die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung. Am 7. Juli 2021 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat erneut um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung, welche der Betriebsrat erneut mit Schreiben vom 12. Juli 2021 verweigerte. 

Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin Anfang August 2021 die gerichtliche Zustimmungsersetzung. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß im Sinne des § 99 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterrichtet worden sei. Die Vorschrift des § 99 Absatz 1 BetrVG verlange gerade nicht, dass dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen in Papierform vorgelegt werden müssten.

Der Betriebsrat war hingegen der Auffassung, dass die Zustimmung nicht ersetzt werden könnte, weil er nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Absatz 1 BetrVG unterrichtet worden sei. Die Bewerbungsunterlagen hätten ihm in Papierform vorgelegt werden müssen. 

Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber nach § 99 Absatz 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Einstellung umfassend zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Der Betriebsrat hat das Recht, seine Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung zu verweigern, wenn einer der in § 99 Absatz 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. 

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber nach § 99 Absatz 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet wurde. 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum digitalen Leserecht

Für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrates ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat die Möglichkeit hat, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Absatz 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist. Hierfür muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen. 

Dieser Vorlagepflicht genügt der Arbeitgeber auch dann, wenn dem Betriebsrat ein Einsichtsrecht in Datenfelder des Bewerbungsprogrammes gewährt wird und der Betriebsrat mithilfe von zur Verfügung stehender Laptops jederzeit die im Programm hinterlegten Unterlagen einsehen kann. 

Dem steht insbesondere nicht der Wortlaut des § 99 Absatz 1 BetrVG entgegen. Die Vorschrift verlangt gerade nicht, dass die Bewerbungsunterlagen dem Betriebsrat in Papierform vorgelegt werden müssen. Zwar räumt die Vorschrift dem Betriebsrat ein Recht auf vorübergehende Überlassung der Bewerbungsunterlagen und nicht lediglich ein Einsichtsrecht ein, jedoch bestand im vorliegenden Fall neben der Befugnis, jederzeit Einsicht zu nehmen, auch das Recht, Notizen anzufertigen und Screenshots zu machen.  

Das Einsichtsrecht genügt auch dem Sinn und Zweck des § 99 Absatz 1 BetrVG. Dieser liegt ausschließlich darin, dem Betriebsrat die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Absatz 2 BetrVG vorliegt. 

Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des § 99 Absatz 2 BetrVG waren in dem vom BAG zu entscheidenden Fall nicht gegeben, mit der Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt wurde.

Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht

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