BAG: Schadensersatz nach heimlicher Mitarbeiterüberwachung
Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.07.2024 (Az.: 8 AZR 225/23) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt, wobei die Parteien im Laufe der Beschäftigungsdauer verschiedene Kündigungsrechtsstreitigkeiten führten. Zuletzt war eine Änderungsschutzklage des Klägers aus dem Jahr 2021 erfolglos geblieben. In der Folgezeit kam es zu weiteren Differenzen.
Am 04.02.2022 teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, er habe sich außerhalb der Arbeitszeit verletzt und meldete sich daher unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 18.02.2022 krank. Später legte er eine Folgebescheinigung vor, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.03.2022 attestierte.
Die Beklagte ließ den Kläger aufgrund von Zweifeln an dessen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 25.02.2022 bis zum 04.03.2022 durch eine Detektei observieren. Dabei wurden verschiedene Tätigkeiten des Klägers beobachtet und durch Bildaufnahmen festgehalten, wobei u. a. auch das Gangbild des Klägers dokumentiert wurde. Der Bericht der beauftragten Detektei spricht davon, dass der Kläger beim Gehen das linke Bein nachzieht.
Diese heimliche Überwachung war trotz der Vorgeschichte der Parteien unzulässig, so die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG Düsseldorf, die dem Kläger aufgrund der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit der Überwachung einen Schadensersatz i.H.v. 1.500 € zugesprochen hatte.
Unzulässige Überwachung: Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz nach DS-GVO
Eine unzulässige Überwachung während einer Krankschreibung durch eine Detektei kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine unrechtmäßige Datenverarbeitung darstellen. Die Folge daraus ist regelmäßig ein Anspruch des betroffenen Mitarbeiters auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.
Im Fall des BAG liegt die Besonderheit darin, dass der sichtbare Gesundheitszustand des Mitarbeiters in Form seines Gangbildes dokumentiert wurde. Damit handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, die grundsätzlich nicht gestattet ist.
Eine Verarbeitung solcher Daten ist nur in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. b DS-GVO i.V.m. § 26 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 BDSG zulässig. Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit im Lichte dieser Normen ist, ob die Überwachung des Arbeitnehmers zur Ausübung arbeitsrechtlicher Rechte des Arbeitgebers erforderlich war.
Erforderlichkeit der heimlichen Überwachung?
Die notwendige Erforderlichkeit ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber ausreichende Zweifel an der Gültigkeit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben durfte. Insofern muss der grundsätzliche Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein, so das BAG. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss tatsächliche Umstände darlegen und beweisen, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers hervorrufen.
Das können etwa Umstände sein, die den in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispielen entsprechen. Darin wird u.a. die auffällige Häufigkeit der Arbeitsunfähigkeit oder die auffällige Häufigkeit einer jeweils nur kurzen Arbeitsunfähigkeit genannt.
Das BAG hebt jedoch hervor, dass ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sich im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben können. Beispielsweise können solche Zweifel daraus folgen, dass die Krankschreibung passgenau mit dem Anfang oder der Kündigungsfrist zusammenfällt. Oder auch daraus, dass die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach konfliktgeladenen Gesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eintritt.
Im Streitfall ging das BAG allerdings nicht von einer solchen Erforderlichkeit aus.
Weitere Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beschattung kranker Mitarbeiter
Doch selbst für den Fall, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erheblich erschüttert wäre, ist eine Observation nicht automatisch zulässig. Falls eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V) möglich ist, ist diese Begutachtung als milderes Mittel vorzuziehen. Der Arbeitgeber muss also erst diesen Weg versuchen, bevor er überhaupt über eine Überwachung in Betracht ziehen darf.
Für einen Schadensersatzanspruch ist dann weiterhin festzustellen, ob und welcher Schaden auf Seiten des Betroffenen entstanden ist. Im vom BAG entschiedenen Fall liegt dieser wie im Datenschutzrecht häufig im sogenannten immateriellen „Kontrollverlust“ des Klägers über seine personenbezogenen Daten. Dieser Kontrollverlust kann für ein Schmerzensgeld genügen, dessen Höhe sich nach den Umständen im Einzelfall richtet.
Datenschutz und Arbeitsrecht: Ein Fall für Spezialanwälte
Die Frage der Überwachung eines Arbeitnehmers ist ein heikles Thema. Das gilt allerdings für alle Schnittstellen zwischen Arbeitsrecht und Datenschutzrecht. Die Anforderungen sind hoch, das erforderliche Detailwissen entscheidend und die möglichen Schadensersatzansprüche können wirtschaftlich schwerwiegend sein.
In solchen Fällen ist daher die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrechts mit Spezialkenntnissen im Datenschutzrecht unverzichtbar. Mit der langjährigen Erfahrung unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht mit Expertise im Datenschutzrecht sind wir die idealen Berater in Ihrem Fall. Kontaktieren Sie uns gerne.

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