Der Zeugenbeweis

Der Zeugenbeweis ist ein in der Praxis häufig angebotenes Beweismittel. Zugleich ist aber der Zeugenbeweis auch das unzuverlässigste Beweismittel, daher stellen das Gesetz sowie auch die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an dieses Beweismittel.

Der Zeuge ist eine Person, die über Tatsachen, welche sie selbst wahrgenommen hat, vor Gericht aussagen soll. Der Zeuge ist im Falle einer gerichtlichen Ladung verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen, und nach bestem Wissen und Gewissen eine Aussage zu tätigen. 

Wurde der Zeuge vom Gericht ordnungsgemäß geladen und ist dieser nicht erschienen, so können gegen den Zeugen, wie § 308 Zivilprozessordnung (ZPO) festlegt, Ordnungsmittel wie beispielsweise ein Ordnungsgeld verhängt werden. Auch kann im Falle des wiederholten Fernbleibens die zwangsweise Vorführung des Zeugen nach § 380 Absatz 2 ZPO angeordnet werden. 

Zudem hat das Gericht die Möglichkeit, den Zeugen nach § 391 ZPO zu vereidigen. 

Der Ablauf der Zeugenvernehmung

Zunächst wird der Zeuge vom Gericht nach § 395 Absatz 1 ZPO über seine Wahrheitspflicht belehrt. Anschließend wird der Zeuge zunächst zu seiner Person, § 395 Absatz 2 ZPO und anschließend zur Sache vernommen, § 396 ZPO wobei der Zeuge zunächst im Zusammenhang über das berichten soll, was er wahrgenommen hat. 

Anschließend werden dem Zeugen noch gezielte, einzelne Fragen durch den Vorsitzenden gestellt, der dann noch das Wort weitergeben kann an die anwaltlichen Vertreter von Kläger und Beklagtem.

Die Bedeutung des rechtlichen Gehörs

Der in Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) geregelte Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat fundamentale Bedeutung im deutschen Prozessrecht. Dieser gewährt jedem Beteiligten die Möglichkeit, vor Erlass einer ihm nachteiligen Entscheidung sich zur Sache zu äußern und Beweismittel – also zum Beispiel auch Zeugen – zu seinen Gunsten in das Verfahren einzubringen. 

Sachverhalt des BAG-Urteils zum Zeugenbeweis

Die Parteien stritten in dem vom BAG als Revisionsgericht zu prüfenden Fall im Wesentlichen über eine außerordentliche fristlose Kündigung. Die beklagte Arbeitgeberin stützte die ausgesprochene Kündigung vorrangig darauf, dass der klagende Arbeitnehmer am 24. September 2021 an einem Eigentumsdelikt zu ihren Lasten beteiligt gewesen sei.

Als Zeugen für diesen Kündigungssachverhalt benannte die Beklagte insbesondere den Zeugen C. Das Landesarbeitsgericht war in der Vorinstanz diesem Beweisangebot nicht nachgegangen, weil die Beklagte nicht konkret darlegte, woran der Zeuge die Identität des Klägers festmachen könnte. Dies führte im Ergebnis dazu, dass sich die außerordentliche fristlose Kündigung als unwirksam erwies. 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an ein ausreichend substantiiertes, einer Beweisaufnahme zugängliches Vorbringen in einer mit dem in Artikel 103 Absatz 1 GG verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht mehr zu vereinbarenden Weise überspannt habe.

Nach § 373 ZPO hat die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen genau zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amts wegen. Das Gericht soll im Regelfall keine sogenannten „Ausforschungsfragen“, also offenen Fragen, stellen müssen, sondern vielmehr auf den von der Partei vorgetragenen Sachverhalt eine Ja/Nein Aussage des Zeugen bekommen können.

Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Gesetz nicht. Insbesondere wird nicht verlangt, dass sich der Beweisführer auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe. 

In dem vom BAG entschiedenen Fall führte der Verstoß des vorinstanzlichen Landesarbeitsgerichts gegen das rechtliche Gehör durch die zu hohen Anforderungen an die Konkretisierung des Zeugenbeweises im Ergebnis dazu, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts durch das BAG aufgehoben wurde.

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