Wirkungen eines Betriebsübergangs

§ 613a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) soll dafür sorgen, dass bestehende Arbeitsverhältnisse im Falle eines Betriebsübergangs gesichert werden, indem sie auf den neuen Arbeitgeber übergehen und dieser in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Das hat zur Folge, dass der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils den übergegangenen Arbeitnehmern alles schuldet, was auch der bisherige Arbeitgeber schuldete. Gleichzeitig haben auch die übergegangenen Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber die gleichen Rechte und Pflichten wie zuvor. 

Grundsätzlich ist eine Kündigung durch den alten oder neuen Arbeitgeber wegen des Übergangs unwirksam gem. § 613a Abs.4 BGB. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt hiervon jedoch unberührt. 

Unterrichtungspflicht und Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang

Die betroffenen Arbeitnehmer müssen wirksam über den Betriebsübergang unterrichtet werden. Gemäß § 613a Abs. 5 BGB hat entweder der bisherige oder der neue Arbeitgeber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer über den Vorgang im Bezug auf wirtschaftliche, rechtliche sowie soziale Aspekte in Textform zu unterrichten. Diese Informationen sollen den einzelnen Mitarbeitern eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung bzw. Nichtausübung ihres individuellen Rechts zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang verschaffen.

Arbeitnehmern soll durch den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB die Möglichkeit gegeben werden, durch den Betriebsübergang nicht gezwungenermaßen an den neuen Betriebsinhaber gebunden zu werden. Der Widerspruch kann entweder dem bisherigen oder auch dem neuen Arbeitgeber gegenüber erklärt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für den Widerspruch eine Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung besteht. Jedoch kann eine fehlerhafte bzw. unzureichende Unterrichtung grundsätzlich zu einem zeitlich unbegrenzten Widerspruchsrecht führen.

Widerspruchsfrist hängt von der Schwere des Fehlers in der Unterrichtung ab

Das BAG hat in seinem diesbezüglichen Urteil vom 21.03.2024 (Az.: 2 AZR 79/23) ausgeführt, dass Fehler bei der Unterrichtung über den Betriebsübergang, die für den Willensbildungsprozess der Arbeitnehmer, ob sie einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen wollen, regelmäßig ohne Belang sind, nicht dazu führen, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt. 

Hierbei hat das BAG hervorgehoben, dass der Lauf der Widerspruchsfrist zwar grundsätzlich erst mit einer ordnungsgemäßen Unterrichtung beginnt, die Unterrichtung aber den Zweck hat, den betroffenen Arbeitnehmern die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie dem Betriebsübergang widersprechen wollen oder nicht. Aus diesem Grund führen Fehler, die für den Willensbildungsprozess des Arbeitnehmers, ob er dem Betriebsübergang widersprechen will, nicht entscheidend sind, nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist ausgesetzt wird.

Genügt die Unterrichtung daher zunächst formal den gesetzlichen Anforderungen und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, so liegt es am Arbeitnehmer, der einen Fehler behauptet, den behaupteten Mangel der Unterrichtung vor Gericht näher darzulegen. Der Inhalt der Unterrichtung muss den Arbeitnehmer nicht über alle ihn möglicherweise treffenden individuellen Folgen des Betriebsübergangs informieren. Vielmehr genügen die für eine Entscheidung über einen etwaigen Widerspruch maßgeblichen Tatsachen des Betriebsübergangs. 

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