
Behauptet ein in der Patientenversorgung eingesetzter Arbeitnehmer wahrheitswidrig, dass er aus gesundheitlichen Gründen impfunfähig in Bezug auf eine aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes vorgeschriebene Impfung sei und täuscht damit den Arbeitgeber, so stellt dies eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar. Der durch die Täuschung entstandene Vertrauensbruch kann unter Umständen eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen.