Sachverhalt des BAG-Urteils zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Der klagende Arbeitnehmer begehrte vom beklagten Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arbeitnehmers sei erschüttert. Zur Begründung führte der Arbeitgeber aus, die AU-Bescheinigungen seien nicht entsprechend den Vorgaben der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V“ (im Folgenden „AU-Richtlinie“ genannt) ausgestellt worden. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 der AU-Richtlinie müsste eine Bescheinigung, die lediglich aufgrund von Symptomen ausgestellt wird, nach spätestens sieben Tagen durch eine Bescheinigung wegen einer Diagnose oder Verdachtsdiagnose ersetzt werden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Der Kläger habe daher nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs vorliegen.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ist der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, so steht diesem eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur maximalen Dauer von sechs Wochen zu. Dabei darf ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden treffen, § 3 Abs. 1 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz).
Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen hinsichtlich der Entgeltfortzahlung liegt beim Arbeitnehmer. Der Beweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gelingt in der Regel durch die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 Abs. 1 S. 2 EntgFG) beim Arbeitgeber. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
In § 7 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Das heißt im Umkehrschluss, dass bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung grundsätzlich eine Entgeltfortzahlung geschuldet ist.
Die Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber reicht aufgrund des hohen Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher nicht aus, um die Entgeltfortzahlung auszusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Der Beweiswert der AU kann vom Arbeitgeber nur unter Darlegung tatsächlicher Umstände, die gegen eine ordnungsgemäße Bescheinigung sprechen, erfolgen. Der Arbeitgeber muss also beweisen, dass Zweifel hinsichtlich der Erkrankung des Arbeitnehmers vorliegen mit der Folge, dass der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert wird.
Das BAG entschied im vorliegenden Fall mit Urteil vom 28.06.2023 (Az.: 5 AZR 335/22), dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Einzelfall wegen Verstößen gegen bestimmte Vorgaben der AU-Richtlinie erschüttert sein kann.
Ausgenommen sind dabei formale Vorgaben, die in erster Linie eine kassenrechtliche Bedeutung haben und sich nur auf das Verhältnis zwischen Arzt und Krankenkasse auswirken, wie beispielsweise Formulare und Angaben für die Abrechnung.
Verstöße gegen die AU-Richtlinie können den Beweiswert jedoch dann erschüttern, wenn sich die Vorgabe auf medizinische Erkenntnisse zur sicheren Feststellbarkeit der Arbeitsunfähigkeit beziehen, so auch der § 5 Abs. 1 S. 5 AU-Richtlinie. Hierzu gehören beispielsweise die Bestimmungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund persönlicher ärztlicher Untersuchung und zur Dauer der zu bescheinigenden Arbeitsunfähigkeit. Diese enthalten eine Zusammenfassung allgemeiner und medizinischer Erfahrungs- und Grundregeln zur validen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, urteilte das BAG.
Ob der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schlussendlich im Einzelfall wirklich erschüttert wurde, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die nach § 286 ZPO dem Tatrichter vorbehalten ist. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatten die Tatrichter der Vorinstanzen eine Gesamtbetrachtung des Falls vorgenommen und dabei auch den weiteren Vortrag des klagenden Arbeitnehmers berücksichtigt, unter anderem zu medizinischen Behandlungen und ärztlich angeordneten Untersuchungen. Im Ergebnis sprach das BAG dem Kläger in diesem Fall daher die Entgeltfortzahlung zu.
Kompetente Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht
Das Urteil des BAG zeigt erneut, dass es hinsichtlich des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung entscheidend auf die Details des Einzelfalls ankommt. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung und Expertise für alle Fragen rund um das Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit!

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