Sachverhalt des BAG-Urteils zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Arbeitgeberkündigung

Die Parteien stritten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 

Der Arbeitnehmer, der die Entgeltfortzahlung einklagte, legte dem beklagten Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt am 02.05.2022, für die Zeit vom 02.05. bis zum 06.05.2022 vor. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 02.05.2022 zum 31.05.2022. Das Kündigungsschreiben ging dem Arbeitnehmer am 03.05.2022 zu. 

Der klagende Arbeitnehmer reichte sodann dem Arbeitgeber eine Folgebescheinigung für den Zeitraum vom 06.05. bis zum 20.05.2022 sowie eine weitere Folgebescheinigung vom 20.05. bis zum 31.05.2022 ein. Der Kläger war ab dem 01.06.2022 wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. 

Der beklagte Arbeitgeber war der Ansicht, dass zwischen der Kündigung und der Arbeitsunfähigkeit eine zeitliche Parallelität bestünde und somit ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit vorlägen, weshalb er die Entgeltfortzahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum verweigerte. Der Kläger war der Ansicht, dass er sich zuerst krankgemeldet habe und danach die Kündigung erhalten habe. Dies stünde der Annahme einer zeitlichen Synchronität von Kündigung und Krankmeldung entgegen. 

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dafür muss der Arbeitnehmer jedoch beweisen, dass er arbeitsunfähig ist. Diesen Beweis kann er regelmäßig mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbringen. 

Jedoch kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn er begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters vorträgt. Solche Zweifel können auch auf Tatsachen aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers basieren oder sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. Wenn es dem Arbeitgeber gelingt, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen, so ist es dann wiederum die Aufgabe des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Dazu gehört es auch vorzutragen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Medikamente verordnet wurden. 

Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch zeitliche Parallelität zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit?

Mit Urteil vom 13.12.2023 (Az.: 5 AZR 137/23) hat das BAG entschieden, dass der beklagte Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im konkreten Fall nicht erschüttern konnte. 

Zwar sei es für die Frage der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entscheidend, ob eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder eine Arbeitgeberkündigung vorliegt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann in beiden Fällen erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach dem Zugang der Kündigung arbeitsunfähig meldet. Zusätzlich müssen zudem Indizien vorliegen, die nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls auf eine zeitliche Parallelität hindeuten. Dies bestimmt sich insbesondere nach dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Kündigungsfrist und der Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Ernsthafte Zweifel lassen sich damit begründen, dass der Arbeitnehmer erst zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt. Zugunsten der Arbeitgeberseite ist zudem zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und daher nur eingeschränkt Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts vortragen kann.

Im vorliegenden Fall ging dem klagenden Arbeitnehmer die Kündigung jedoch erst einen Tag nach Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu. Der beklagte Arbeitgeber hatte auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen musste. Demnach hätten sich höchstens dann Zweifel an der Bescheinigung ergeben können, wenn der Arbeitnehmer bspw. durch die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. S. 4 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) bereits vorab Kenntnis von der Kündigung erlangt hätte. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer erkennt, dass der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängern möchte. 

Daher hat das BAG dem Kläger hier die Entgeltfortzahlung zugesprochen, da er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vor Erhalt der Kündigung eingereicht hatte.

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