Sachverhalt des BAG-Urteils zum Thema Entgeltfortzahlung während Tätigkeitsverbot

Die Parteien stritten über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Klägerin war als Krankenschwester im Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Sie war nicht gegen das Coronavirus geimpft. Mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2022, der Klägerin zugestellt am 8. September 2022, untersagte das Gesundheitsamt der Klägerin ab sofort bis zur Vorlage eines entsprechenden Impf- oder Genesungsnachweises die Tätigkeit in der Einrichtung der Beklagten. 

Ebenfalls am 8. September 2022 erschien die Klägerin nicht zu ihrer Schicht mit der Begründung, sie sei arbeitsunfähig erkrankt. Am 9. September stellte der Hausarzt der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 8. bis zum 23. September 2022 aus. In der Folge legte die Klägerin der Beklagten drei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Insgesamt war sie vom 8. September bis zum 2. November 2022 aufgrund einer Anpassungsstörung arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte der Klägerin während der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung.

Die Klägerin machte mit ihrer Klage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen geltend. 

Grundsätzlich sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ausgangspunkt des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ist § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Demnach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen, wenn er infolge einer Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist und ihn kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. 

Grundsatz der Monokausalität für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Der sogenannte Grundsatz der Monokausalität besagt, dass für das Bestehen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein muss. Der erkrankte Arbeitnehmer soll nicht mehr erhalten, als er bekommen würde, wenn er gesund wäre. 

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht mithin nicht für jeden Arbeitsausfall, sondern nur dann, wenn allein die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ursächlich für den Wegfall der Leistungspflicht ist. Wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund seine Tätigkeit nicht ausüben kann, so kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Grundsatz der Monokausalität gerade nicht entstehen.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist, liegt beim Arbeitnehmer. 

Urteil des BAG zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während eines Tätigkeitsverbots

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte zunächst fest, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war. Im zweiten Schritt stellte das BAG in seinem Urteil vom 19.06.2024 (Az.: 5 AZR 241/23) aber fest, dass dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung in diesem Fall der Grundsatz der Monokausalität entgegenstand, weil die Klägerin bereits aufgrund der Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts vom 6. September 2022 an der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung gehindert war. 

Das behördliche Tätigkeitsverbot war nicht unmittelbare Folge der Erkrankung der Klägerin, sondern beruhte auf der fehlenden Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises. Dieser Umstand war mithin ein weiter, paralleler Umstand, der für sich allein gesehen der Grund dafür war, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum ihre Arbeitstätigkeit nicht erbringen konnte. Die Klägerin hätte also auch kein Gehalt verdient, wenn sie in dieser Zeit gesund gewesen wäre.

Die Krankheit der Klägerin war mithin nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung, weil die Ordnungsverfügung der Klägerin sowieso untersagte, in der Einrichtung der Beklagten tätig zu werden. Der Grundsatz der Monokausalität stand der Entgeltfortzahlung entgegen, mit der Folge, dass die Klage abzuweisen war.

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