
Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer ausstehenden Lohn erst nach einigen Monaten einklagte. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des fehlenden Gehalts mit Verweis auf die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung sowie auf den angeblichen Verfall des Lohnanspruchs, da der betroffene Mitarbeiter diesen nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Das BAG traf daraufhin eine Entscheidung insbesondere zu der Frage, wodurch solche Ausschlussfristen gewahrt werden können.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich eine praxisrelevante Entscheidung zur Zahlung von Feiertagszuschlägen im öffentlichen Dienst der Länder getroffen. Konkret ging es um die Frage, ob bei einer mehrtägigen dienstlichen Abordnung in ein anderes Bundesland der Feiertagszuschlag nach dem TV-L zu zahlen ist, wenn am Einsatzort kein gesetzlicher Feiertag, am regelmäßigen Arbeitsort jedoch sehr wohl ein solcher besteht.

Mit Urteil vom 16. April 2024 (Az. 9 AZR 127/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wichtige Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der tarifliche Mehrurlaubsanspruch eines Arbeitnehmers trotz durchgehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entsteht. Die Klausel im Tarifvertrag, wonach krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als einem Jahr insgesamt nicht als Beschäftigungszeit bei der Entstehung des Anspruchs auf den Tarifurlaub gezählt werden, verstößt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Saarland nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Auch während einer Teilzeittätigkeit in Elternzeit haben Arbeitnehmer auf eine tarifliche Sonderzahlung grundsätzlich den vollen Anspruch, die Sonderzahlung darf nicht lediglich anteilig entsprechend des Umfangs der Teilzeittätigkeit geleistet werden. Das BAG hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem es noch um die Corona-Sonderzahlung ging. Obwohl die betroffene Mitarbeiterin in Elternzeit war und währenddessen nur in Teilzeit arbeitete, hatte sie Anspruch auf die gleiche tarifliche Sonderzahlung wie die Vollzeitbeschäftigten, so das Urteil des BAG.

BAG: Durch Tarifvertrag kann eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von maximal sechs Jahren bei höchstens neunmaliger Verlängerung erlaubt werden.

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterliegen genauso wie andere Arbeitnehmer dem allgemeinen Kündigungsschutz. Allerdings gelten häufig noch die Sondervorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dadurch greifen beispielsweise andere Kündigungsfristen. Hier erfahren Sie, was genau bei einer Kündigung nach dem TVöD zu beachten ist.