Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich eine praxisrelevante Entscheidung zur Zahlung von Feiertagszuschlägen im öffentlichen Dienst der Länder getroffen. Konkret ging es um die Frage, ob bei einer mehrtägigen dienstlichen Abordnung in ein anderes Bundesland der Feiertagszuschlag nach dem TV-L zu zahlen ist, wenn am Einsatzort kein gesetzlicher Feiertag, am regelmäßigen Arbeitsort jedoch sehr wohl ein solcher besteht.