
Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer ausstehenden Lohn erst nach einigen Monaten einklagte. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des fehlenden Gehalts mit Verweis auf die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung sowie auf den angeblichen Verfall des Lohnanspruchs, da der betroffene Mitarbeiter diesen nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Das BAG traf daraufhin eine Entscheidung insbesondere zu der Frage, wodurch solche Ausschlussfristen gewahrt werden können.

Das BAG hat mit Urteil vom 16. April 2024 (Az.: 9 AZR 181/23) eine wichtige Entscheidung zur Anwendbarkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen auf Rückzahlungsansprüche aus Arbeitgeberdarlehen getroffen. Die Entscheidung betrifft insbesondere Darlehen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Finanzierung einer beruflichen Qualifikation gewähren, wie etwa für teure Fortbildungen oder Lizenzen.

Mit Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17 – kam der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu dem Ergebnis, dass die Frist zur Klageerhebung während laufender außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen vorübergehend gehemmt ist beziehungsweise nicht läuft, wenn eine Ausschlussklausel die Klageerhebung innerhalb einer bestimmten Frist vorschreibt.

Wir haben für Sie nun sowohl für einen Aufhebungsvertrag als auch für einen Abwicklungsvertrag jeweils ein Muster online gestellt.