Sachverhalt des BAG-Urteils zum Arbeitgeberdarlehen 

Ein Arbeitgeber hatte einem Piloten ein Darlehen zur Finanzierung einer Fortbildung gewährt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – der Arbeitgeber war inzwischen bereits insolvent – forderte der Insolvenzverwalter von dem Piloten die Rückzahlung des Darlehens. Der Arbeitsvertrag enthielt eine dreimonatige Ausschlussfrist, innerhalb derer Ansprüche nach Fälligkeit geltend gemacht werden mussten. Die Rückforderung wurde jedoch erst nach Ablauf dieser Frist erhoben. 

Kernaussagen des BAG-Urteils zur Anwendung der Ausschlussfrist

Die entscheidenden Kernaussage des BAG-Urteils zur Anwendung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Rückzahlungsansprüche aus Arbeitgeberdarlehen zur Fortbildung sind „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ und unterliegen damit den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen, sofern das Darlehen in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. 
  • Wird die Rückforderung nicht fristgerecht geltend gemacht, verfällt der Anspruch, unabhängig davon, ob das Darlehen ursprünglich zurückzuzahlen gewesen wäre. 
  • Ob ein Rückzahlungsanspruch aus einem Arbeitgeberdarlehen tatsächlich unter die Ausschlussfristen fällt, hängt immer von der konkreten Gestaltung des Einzelfalls ab. Nicht jedes Arbeitgeberdarlehen ist automatisch erfasst. Maßgeblich ist der Bezug zum Arbeitsverhältnis
  • Das BAG stellt zudem klar: Als sogenannter Verwender der Allgemein Geschäftsbedingungen (AGB), also als Ersteller des Arbeitsvertrags, kann sich der Arbeitgeber im Regelfall nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm selbst geschaffenen Klausel – wie hier die Ausschlussfrist berufen.

Bedeutung des BAG-Urteils für den Umgang mit Ausschlussfristen

  • Arbeitgeber sollten bei der Vergabe von Darlehen an Arbeitnehmer, insbesondere zu Fortbildungszwecken, unbedingt darauf achten, dass Rückzahlungsansprüche rechtzeitig innerhalb der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen geltend gemacht werden. Andernfalls droht der vollständige Verlust des Anspruchs. 
  • Für Arbeitnehmer bedeutet das im Umkehrschluss: Wenn der Arbeitgeber die Frist versäumt, kann die Rückzahlung verweigert werden. 
  • Vertragliche Regelungen sollten klar formuliert sein und die Ausschlussfristen transparent regeln. Unklare oder zu kurze Fristen von weniger als drei Monaten sind unwirksam und führen dazu, dass stattdessen die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. 

Fazit

Das Urteil bringt Klarheit: Rückzahlungsansprühe aus Arbeitgeberdarlehen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, unterliegen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Arbeitgeber müssen bei der Vertragsgestaltung sowie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche umsichtig und zügig handeln. Arbeitnehmer wiederum können sich auf den Fristablauf berufen, sofern der Arbeitgeber zu spät reagiert hat, und profitieren von einem Verstreichen der Ausschlussfrist.

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