Sachverhalt des BAG-Beschlusses zum Thema Handyverbot während der Arbeitszeit
Dem Beschluss des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 17.10.2023 (Az. 1 ABR 24/22) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Arbeitgeberin stellt Brems- und Kraftstoffsysteme für Fahrzeuge her. An einigen Arbeitsplätzen in der Produktion sowie in den Bereichen Versand und Wareneingang kommt es aufgrund notwendigen Maschinenumbaus oder ausstehender Wareneingänge hin und wieder zu Arbeitsunterbrechungen. In dieser Zeit werden die Arbeitnehmer dann teilweise anderweitig eingesetzt oder sie sollen, ohne zusätzliche Anweisung, anfallende Nebenarbeiten erledigen.
Durch eine im November 2021 im Betrieb ausgehängte Mitarbeiterinformation, mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“, machte die Arbeitgeberin darauf aufmerksam, dass „jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ sei. Bei Verstößen sei mit arbeitsrechtlichen Folgen bis hin zu einer fristlosen Kündigung zu rechnen. Daraufhin hat der Betriebsrat – im Verfahren vor dem BAG der Antragsteller – die Arbeitgeberin aufgefordert, diese Maßnahme zu unterlassen und auf sein Mitbestimmungsrecht hingewiesen.
Der Betriebsrat hat dabei die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe mit der einseitigen Anordnung sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verletzt. Denn das Verbot betreffe das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, weil die Verwendung von Mobiltelefonen und Smartphones nicht automatisch mit einer vertraglichen Pflichterfüllung kollidiere.
Der Betriebsrat beantragte daher, dass es die Arbeitgeberin zu unterlassen habe, die Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu verbieten, solange der Betriebsrat dem Verbot nicht zugestimmt hat. Die Arbeitgeberin hingegen hielt für das Verbot eine Mitbestimmung des Betriebsrats nicht für erforderlich.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG
Durch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG soll der Arbeitgeber die hierin aufgeführten Maßnahmen nur einvernehmlich mit dem Betriebsrat durchführen können. Denn in Bezug auf die Berechtigung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern Regelungen vorzugeben, soll durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gewährleistet werden, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens miteinbezogen werden.
Durch einen Verstoß gegen dieses Mitbestimmungsrecht entsteht ein betriebsverfassungswidriger Zustand, dem der Betriebsrat durch die Geltendmachung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs gegen den Arbeitgeber und eines entsprechenden Beseitigungsanspruch entgegenwirken kann. Dabei zielt ein Unterlassungsanspruch auf die Untersagung von künftigen Verhalten ab. Ein Beseitigungsanspruch hingegen zielt darauf ab, die unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts eingetretene Lage zu beenden.
Beschluss des BAG bezüglich der Mitbestimmung des Betriebsrats für ein Handyverbot
Das BAG sah die Voraussetzungen für einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch im vorliegenden Fall nicht vorliegen, denn das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot unterfällt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG. Zwar hat der Betriebsrat nach § 87 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Gegenstand des § 87 BetrVG ist dabei das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sollen ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und unterliegen deshalb dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot ist jedoch in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet. Die Weisung zielt darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung von Mobiltelefonen und Smartphones unterbunden werden sollen. Denn diese verfügen über eine Vielzahl unterschiedlichster Funktionen, die die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer binden und sie von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung abhalten oder ablenken können.
Kompetente und verlässliche Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht
Die Auslegung von einzelnen Aspekten – insbesondere dem Mitbestimmungsrecht – des Betriebsverfassungsgesetzes gestaltet sich oft schwierig und ist nicht immer ohne Weiteres verständlich. Dennoch zeigt auch diese Entscheidung die Wichtigkeit eines Betriebsrates.
Mit der langjährigen Erfahrung und Expertise unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates sowie einer Betriebsratsgründung zur Seite. Kontaktieren Sie uns jederzeit gerne!

.png)



.png)
.png)


















.png)



.png)
.png)












