Prozesse vor den Arbeitsgerichten werden häufig durch einen Vergleich, also eine Einigung beider Seiten, abgeschlossen. Wenn eine Partei dabei aber einer Täuschung oder einem Irrtum unterlag, kann der Vergleich unter Umständen noch im Nachhinein angefochten werden. Das BAG hat in einem aktuellen Urteil jedoch entschieden, dass die Anfechtung nur möglich ist, wenn der Irrtum oder die Täuschung ursächlich für die Einigung waren.
Mit Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17 – kam der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu dem Ergebnis, dass die Frist zur Klageerhebung während laufender außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen vorübergehend gehemmt ist beziehungsweise nicht läuft, wenn eine Ausschlussklausel die Klageerhebung innerhalb einer bestimmten Frist vorschreibt.