Sachverhalt des BAG-Urteils zum Thema Erfüllung des Urlaubsanspruchs trotz Quarantäne
Dem Urteil des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 28.05.2024 (Az.: 9 AZR 76/22) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Urlaub nachzugewähren und in diesem Zusammenhang darüber, ob die Anordnung der häuslichen Quarantäne für Zeiträume, für die bereits Urlaub bewilligt war, der Erfüllung dieser Urlaubsansprüche entgegensteht.
Der Kläger war als Schlosser bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag hin acht Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis zum 21. Oktober 2020. Am 14. Oktober 2020 ordnete die Stadt Hagen die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 09. bis zum 21. Oktober 2020 an mit der Begründung, er habe Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person gehabt. In diesem Zeitraum durfte der Kläger seine Wohnung nicht verlassen und musste den Empfang von Besuchen sowie den Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen auf das Notwendigste beschränken. Während der verhängten Quarantäne war der Kläger selbst nicht arbeitsunfähig erkrankt.
Die Beklagte zahlte an den Kläger für den bewilligten Urlaubszeitraum Urlaubsentgelt. Der Kläger verlangte von der Beklagten erfolglos, ihm acht Urlaubstage für den Zeitraum, in dem sich bewilligter Urlaub und Quarantäne überschnitten, gutzuschreiben und argumentierte vor allem damit, dass es sich bei der Quarantäne um einen krankheitsähnlichen Zustand handele.
Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Beklagte legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.
Erkrankung während des Urlaubs
Der Urlaubsanspruch von Beschäftigten wird durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Darin wird nicht nur bestimmt, welcher Anspruch auf Urlaub besteht, sondern auch, was im Falle einer Erkrankung geschieht.
Der Gesetzgeber sieht mit dem Anspruch auf Jahresurlaub vor, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von der Arbeit erholen können. Da diese Erholung durch eine Erkrankung während der Urlaubstage verhindert wird, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf „Nachgewährung“ von krankheitsbedingt gestörten Urlaubstagen.
Gemäß § 9 BUrlG werden die durch ein ärztliches Zeugnis (in der Regel Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Damit der Urlaubsanspruch also (erneut) besteht, müssen Arbeitnehmer somit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, welche die Arbeitsunfähigkeit an den betreffenden Urlaubstagen bestätigt.
Die von dem Arbeitnehmer ausgehende Ansteckungsgefahr, die den Grund für die Quarantäneanordnung bildet, ist mangels eines regelwidrigen Körperzustands keine Krankheit im Sinne des § 9 BUrlG. Die Voraussetzungen des § 9 BUrlG sind nicht erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer während einer angeordneten Quarantäne nicht arbeitsunfähig krank ist.
Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG scheidet aus, da weder eine planwidrige Regelungslücke vorliegt noch die Regelungsgegenstände hinreichend vergleichbar sind. Die Situationen sind nicht hinreichend vergleichbar. Anders als bei einer Infektion, die einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit darstellt, handelt es sich bei einer behördlichen Quarantäne-Anweisung um eine vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers unabhängige Präventivmaßnahme des Gesundheitsschutzes. Im Unterschied zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wird das Recht des Arbeitnehmers, bezahlten Jahresurlaub mit Erholungsfunktion tatsächlich zu erhalten, durch die bloße Quarantäne nicht beeinträchtigt. Die Quarantäne wirkt sich „lediglich“ auf die Bedingungen aus, unter denen der Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten kann.
Urteil des BAG zum Thema Erfüllung von Urlaubsanspruchs trotz Quarantäne
Das Bundesarbeitsgericht folgte dem Argument des Klägers, dass es sich bei der Quarantäne um einen krankheitsähnlichen Zustand handele, nicht und sah die Revision als begründet an.
Der Urlaubsanspruch wurde mit der bezahlten Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht in der Zeit vom 12. bis zum 21. Oktober 2020 erfüllt. Nach Ansicht des BAG fallen Zeiten häuslicher Quarantäne weder unter das gesetzliche Anrechnungsverbot des § 9 BUrlG noch rechtfertigen sie eine entsprechende Anwendung dieser gesetzlichen Ausnahmevorschrift.
Daher verbleibt es bei dem Grundsatz, dass nach Festlegung des Urlaubszeitraums eintretende urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des Arbeitnehmers fallen.
Zwar schulden Arbeitgeber ihren Angestellten die Freistellung von der Tätigkeit bei voller Entlohnung zum Zweck der Erholung und Entspannung, jedoch keinen darüberhinausgehenden Urlaubserfolg. Das Risiko, dass bestimmte Ereignisse den Urlaub stören könnten, liegt folglich beim Beschäftigten. Die zum Zwecke der Erholung und Entspannung des Arbeitnehmers bewilligte bezahlte Freistellung erfüllte daher den Urlaubsanspruch auch dann, wenn der Mitarbeiter seine Freizeit infolge später eintretender urlaubsstörender Ereignisse nicht uneingeschränkt so gestalten konnte, wie er sich dies eigentlich vorgestellt hatte.
Dem Arbeitnehmer ist wegen nachträglichen Eintritts urlaubsstörender Umstände der beeinträchtigte Urlaub nur dann nachzugewähren, soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien das Urlaubsrisiko dem Arbeitgeber auferlegt haben, was bei einer Quarantäne nach dieser BAG-Entscheidung gerade nicht der Fall ist.
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