
Die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrates durch den Arbeitgeber über personelle Maßnahmen ist in Unternehmen mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern eine nicht zu vernachlässigende Pflicht. Wird diese Pflicht durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltstufe verletzt, so stehen dem Betriebsrat, wie das BAG (Bundesarbeitsgericht) entschieden hat, weitgehende rechtliche Möglichkeiten zu.