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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 17.10.2023 (Az. 1 ABR 24/22) eine wegweisende Entscheidung zum Thema Handyverbot während der Arbeitszeit getroffen. Dabei wurde entschieden, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen.

Eine Betriebsvereinbarung kann im Rahmen eines Beschäftigungskontextes herangezogen werden, um die datenschutzrechtliche Grundlage eines Betriebs zu regeln. Doch das bedeutet nicht, dass Arbeitgeber und Betriebsräte hier den Mindestschutz der Datenrecht-Grundverordnung unterlaufen können. Wer hier nicht aufpasst, riskiert eine (teil-)unwirksame Betriebsvereinbarung und sogar Schadensersatzansprüche.

Reich dank DS-GVO-Verstoß des Arbeitgebers? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigen. Genauer ging es um die Frage, wann ein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gegeben ist (BAG Urteil vom 22.09.2022, 8 AZR 209/21). Wir fassen für Sie zusammen, was für den datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch nun gilt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 12.10.2022 (Az.: 5 AZR 30/22) wichtige Leitsätze zum sogenannten böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugs getroffen und dabei die Anforderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf Annahmeverzugs-Lohnansprüche weiter konkretisiert.

Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat über die Frage entschieden, ob ein Arbeitgeber die von ihm (zu Unrecht) beglichenen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch ein Betriebsratsmitglied mit dem Lohnanspruch dieses Arbeitnehmers aufrechnen kann. Dabei behandelt das Gericht auch die Frage, welche im Rahmen der Betriebsratstätigkeit anfallenden Kosten der Arbeitgeber überhaupt zu tragen hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat über die Frage einer durch betriebliche Übung begründeten Vertragsbedingung und deren Auslegung entschieden. Konkret ging es im Streitfall um die Frage, ob die Zahlung von Weihnachtsgeld aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten gekürzt werden darf.
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