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Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu häufigen Kurzerkrankungen oder einer sehr langen Erkrankung, kann es sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von Vorteil sein, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Unter welchen Umständen dies der Fall ist und was es dabei zu beachten gilt, fassen wir in diesem Beitrag zusammen.

Zwar ist die Corona-Pandemie schon einige Zeit her, doch können aus den Entscheidungen über hierbei arbeitsrechtlich relevante Fragen wichtige Parallelen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezogen werden. In diesem Beitrag befassen wir uns daher mit der im Rahmen der Corona-Krise aufgekommenen - aber weiterhin für andere Erkrankungen relevanten - Frage, ob die Unterlassung einer Impfung bzw. die Weigerung der Vorlage eines Impfnachweises eine arbeitsrechtliche Abmahnung rechtfertigt. Hierzu hat das BAG mit Urteil vom 19.06.2024 (Az.: 5 AZR 192/23) eine Entscheidung getroffen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 17.10.2023 (Az. 1 ABR 24/22) eine wegweisende Entscheidung zum Thema Handyverbot während der Arbeitszeit getroffen. Dabei wurde entschieden, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen.

Eine Betriebsvereinbarung kann im Rahmen eines Beschäftigungskontextes herangezogen werden, um die datenschutzrechtliche Grundlage eines Betriebs zu regeln. Doch das bedeutet nicht, dass Arbeitgeber und Betriebsräte hier den Mindestschutz der Datenrecht-Grundverordnung unterlaufen können. Wer hier nicht aufpasst, riskiert eine (teil-)unwirksame Betriebsvereinbarung und sogar Schadensersatzansprüche.

Reich dank DS-GVO-Verstoß des Arbeitgebers? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigen. Genauer ging es um die Frage, wann ein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gegeben ist (BAG Urteil vom 22.09.2022, 8 AZR 209/21). Wir fassen für Sie zusammen, was für den datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch nun gilt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 12.10.2022 (Az.: 5 AZR 30/22) wichtige Leitsätze zum sogenannten böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugs getroffen und dabei die Anforderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf Annahmeverzugs-Lohnansprüche weiter konkretisiert.
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