
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 12.10.2022 (Az.: 5 AZR 30/22) wichtige Leitsätze zum sogenannten böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugs getroffen und dabei die Anforderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf Annahmeverzugs-Lohnansprüche weiter konkretisiert.