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Kündigung bei befristetem Arbeitsvertrag – das gilt

Arbeitsrecht Kündigung Befristung Arbeitsvertrag

Insbesondere jüngere Arbeitnehmer und Mitarbeiter im wissenschaftlichen Bereich erhalten oft nur einen befristeten Arbeitsvertrag. Dieser endet automatisch mit Ablauf der vorher vereinbarten Frist, wenn nicht vorher eine wirksame Kündigung erfolgt. Wann der Arbeitsvertrag auch vorher durch Kündigung oder in anderer Weise beendet werden kann und welche Besonderheiten hierbei beachtet werden müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Was ein befristeter Arbeitsvertrag ist

Ein Arbeitsvertrag kann gemäß § 3 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) auf bestimmte Zeit befristet werden. Dabei kann der Endzeitpunkt entweder von vornherein anhand des Kalenders abgelesen werden oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergeben. Das Arbeitsverhältnis endet dann gemäß § 15 TzBfG zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn die Befristung wirksam war. War die Befristung hingegen nicht wirksam, so wird der Zeitvertrag zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

Daraus ergibt sich, dass eine Kündigung in der Regel entbehrlich ist, da das Beschäftigungsverhältnis automatisch beendet wird. Trotzdem gibt es Fälle, in denen eine Partei den Zeitvertrag vorzeitig beenden möchte. Hierfür gibt es allerdings nur eng begrenzte Möglichkeiten.

Wann eine Kündigung bei einem befristeten Arbeitsvertrag möglich ist

  • Das Recht zur außerordentliche Kündigung ist bei einem befristeten Arbeitsvertrag uneingeschränkt anwendbar, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

    Der Arbeitgeber kann den Zeitvertrag beispielsweise fristlos kündigen, wenn der Angestellte eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, welche das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Konkrete Beispiele für solche Pflichtverletzungen sind insbesondere Diebstähle des Arbeitnehmers oder schwere Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber. Hierbei muss der Arbeitnehmer in der Regel zu dem entsprechenden Verhalten bereits abgemahnt worden sein.

    Auch der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis vor allem fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber beispielsweise wiederholt das Arbeitsentgelt nicht auszahlt oder dem Mitarbeiter keinen Urlaub gewähren möchte.

  • Eine ordentliche Kündigung ist für befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie kann in Ausnahmefällen aber trotzdem ausgesprochen werden.

    So kann ein Arbeitnehmer, der für eine längere Zeit als fünf Jahre befristet eingestellt ist, das Beschäftigungsverhältnis ordentlich mit einer Auslauffrist von sechs Monaten kündigen.

    Eine ordentliche Kündigung kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich in Insolvenz geraten ist. Dann hat der Insolvenzverwalter das Recht zur ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers. Ein Kündigungsrecht für den Mitarbeiter besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht.

    Des Weiteren ist eine ordentliche Kündigung ausnahmsweise dann möglich, wenn sich hierzu entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag finden. Hierbei ist besonders wichtig, dass die Regelung eindeutig und verständlich formuliert ist, da sie ansonsten zulasten des Arbeitgebers ausgelegt wird oder gar gänzlich unwirksam ist. 

    Ist eine ordentliche Kündigung vertraglich zulässig, besteht auch der allgemeine Kündigungsschutz für Sie als Arbeitnehmer. Dieser ermöglicht es Ihnen, sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

    In jedem Fall muss bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten werden. Mit unserem Fristenrechner berechnen Sie Ihre individuelle Kündigungsfrist problemlos selbst.

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Wie befristete Verträge anderweitig vorzeitig beendet werden können

Der Zeitvertrag kann auch durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich über die Aufhebung des Vertrages geeinigt haben. Der Vorteil besteht hier im Gegensatz zur Kündigung darin, dass zum einen der Betriebsrat nicht angehört werden muss und zum anderen keine Fristen eingehalten werden müssen. Dadurch kann der Arbeitsvertrag auch kurzfristig beendet werden kann und das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses wird umgangen. Außerdem stehen die Chancen für Arbeitnehmer gut, im Aufhebungsvertrag eine Abfindung herauszuschlagen.

Fazit: Die Befristung ist nicht in Stein gemeißelt

Um frühzeitig aus einem befristeten Arbeitsvertrag zu kommen, muss zunächst die Wirksamkeit der Befristung geprüft werden. Sind vertragliche Regelungen zur Kündigung missverständlich oder mehrdeutig formuliert, so werden diese zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt. Je nach Einzelfall kann eine Kündigungsschutzklage oder Entfristungsklage erhoben werden. Hierbei ist die Einhaltung der Fristen von großer Bedeutung. Aufgrund der vielen Besonderheiten und rechtlichen Möglichkeiten, empfiehlt es sich hier besonders, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.

Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht beraten wir Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer in Fällen von befristeten Arbeitsverträgen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht finden wir die perfekte Vorgehensweise für Sie. Zögern Sie daher nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.

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