Sachverhalt des BAG-Urteils zum verkürzten Urlaubsanspruch nach Freistellung
Die Klägerin war bei der Beklagten als Alltagsbegleiterin in einem Seniorenzentrum beschäftigt. Ihr vertraglicher Urlaubsanspruch betrug 30 Tage. Die Klägerin war nicht gegen das Coronavirus geimpft und verfügte auch nicht über einen Genesungsnachweis oder eine ärztliche Bescheinigung, wonach sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könnte.
Am 29. März 2022 stellte die Einrichtungsleiterin der Beklagten die Klägerin „wegen ihres Impfstatus“ ab dem 1. April 2022 ohne Zahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte die Beklagte der Klägerin zudem mit, man werde sie „aufgrund des fehlenden gesetzlichen Erfordernisses“ ab dem 1. April 2022 vorerst nicht mehr beschäftigen und den Arbeitsvertrag daher „unbezahlt ruhend stellen“. Sofern die Klägerin die erforderlichen Nachweise vorlege, könne sie weiterbeschäftigt werden. Daneben enthielt das Schreiben auch den Hinweis, dass der Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat während der unbezahlten Ruhendstellung um ein Zwölftel gekürzt wird.
Erst mit Wirkung zum 1. September 2022 sprach das zuständige Gesundheitsamt mittels Ordnungsverfügung gegenüber der Klägerin ein bis zum 31. Dezember 2022 befristetes Tätigkeitsverbot aus.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte nicht zur Freistellung berechtigt gewesen sei und ihr Urlaubsanspruch für die Zeit von April bis August 2022 ungekürzt entstanden sei.
Die Beklagte war hingegen der Meinung, dass es ihr unzumutbar gewesen sei, die ungeimpfte Klägerin zu beschäftigen, weil das Interesse am Schutz der Gesundheit der besonders vulnerablen Heimbewohner sowie ihrer Beschäftigten Vorrang habe. Aufgrund der besonders hohen Gesundheitsgefahr, die von der Klägerin ausgegangen sei, sei diese nicht in der Lage gewesen, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen.
Entstehung und Zweck des Urlaubsanspruches
Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) setzt das Entstehen des Urlaubsanspruches allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Sinn und Zweck des bezahlten Erholungsurlaubes ist es, den Arbeitnehmern zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihnen nach ihrem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen. Ausgehend hiervon hängt die Anzahl der Urlaubstage von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ab.
BAG-Urteil zum verkürzten Urlaubsanspruch nach Freistellung
Das BAG stellte mit Urteil vom 19.06.2024 (Az.: 5 AZR 167/26) zunächst fest, dass die Beklagte die von der Klägerin geschuldete Arbeitsleistung ab dem 1. April 2022 dahingehend konkretisiert hatte, dass sie die im damaligen Impfschutzgesetz geregelte Tätigkeitsvoraussetzung für das Arbeitsverhältnis verbindlich verlangte. Solange die Klägerin nicht über den erforderlichen Immunitätsnachweis verfügte, galt die Freistellung.
Diese durch die Beklagte vorgenommene Konkretisierung der Arbeitsleistung der Klägerin diente der Umsetzung der Regelungen des damaligen Impfschutzgesetzes.
Die Klägerin hätte ihre Tätigkeit bei Vorlage der vom Gesetz vorgesehenen Nachweise jederzeit wieder aufnehmen können. Dass sie dies nicht tat, beruhte auf ihrer freien und höchstpersönlichen Entscheidung, sich nicht gegen das Corona-Virus impfen zu lassen.
Der Zeitraum der Freistellung war infolge dessen bei der Neuberechnung des Urlaubsanspruches mit „null“ Arbeitstagen anzusetzen. Rechnerisch ergab sich daher für das Jahr 2022 ein um 12,5 Tagen verkürzter Urlaubsanspruch der Klägerin, da sie für die Zeit der Freistellung keine Arbeitspflicht hatte und somit auch keinen Anspruch auf Urlaubstage zur Erholung von der Arbeit erwerben konnte. Die unbezahlte Freistellung war mithin bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, was zu einem anteilig kürzeren Urlaubsanspruch der Klägerin geführt hat.
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