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Befristung
Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, so endet es automatisch mit Ablauf der Befristung. Die Vereinbarung einer Befristung im Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform und ist ohne Sachgrund nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren zulässig und darf auch innerhalb dieser zwei Jahre maximal dreimal verlängert werden.


Kündigung bei befristetem Arbeitsvertrag – das gilt

Achtung Arbeitgeber: Falle der faktischen Beschäftigung bei Azubis, Befristungen und Co.

Neue BAG-Rechtsprechung zu befristeten Arbeitsverträgen

Die Brückenteilzeit: Anspruch auf befristete Teilzeit

Die „Befristungsampel"
