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Die Brückenteilzeit: Anspruch auf befristete Teilzeit

Arbeitsrecht Befristung Teilzeit Gesetzgebung

Zu den wichtigsten Verbesserungen und Neuerungen des Jahres für Arbeitnehmer gehört die sogenannte Brückenteilzeit, die im Januar 2019 in Kraft getreten ist. Was sich genau dahinter verbirgt, wollen wir Ihnen kurz vorstellen.

Rettung aus der Teilzeitfalle (?)

Eine Herabsetzung der Arbeitszeit (Teilzeit) soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Flexibilität und Spielraum im persönlichen Alltag geben. Dies regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern. Eine Garantie auf die Rückkehr zur Vollzeit gibt es aber nicht. Somit bleibt vielen Menschen nach dem Eintritt in die Teilzeit die erneute Vollzeitarbeit verwehrt. Für das Einkommen und vor allem für den Rentenanspruch hat das oft sehr fatale Konsequenzen. Man sprach sogar schon von der „Teilzeitfalle“. Darauf hat der Gesetzgeber im Jahr 2018 reagiert.

Zum 1. Januar 2019 wurde (neben anderer kleinerer Änderungen) der neue § 9a in das TzBfG eingeführt. Dieser regelt nun, dass Arbeitnehmer für einen vorher festgelegten Zeitraum in Teilzeit gehen dürfen, um danach wieder in die Vollzeit zurückzukehren. Arbeitnehmer, die -wie bisher- unbefristet Teilzeit beantragen oder schon beantragt haben, profitieren (entgegen teils anderslautender Berichterstattung) nicht von der Gesetzesänderung.

Das Brückenteilzeitgesetz in der Praxis - die Voraussetzungen

A) Betriebszugehörigkeit § 9a Abs 1 TzBfG

Zunächst muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein.

a) Betriebsgröße und Betriebszugehörigkeit , § 9a Abs 2 TzBfG

Für kleine Betriebe mit bis zu 45 Mitarbeitern findet das Brückenteilzeitgesetz gar keine Anwendung. Die Überlegung dahinter ist, dass dort mehrere Teilzeitwechsel zu erheblichen Problemen beim Personaleinsatz, der Organisation und der Auslastung führen könnten.
Eine vorübergehende Teilzeit ist zwar auch dort möglich, liegt aber ausschließlich im Ermessen des Arbeitgebers, ein Anspruch des Arbeitnehmers beseht nicht.

Bei einer Betriebsgröße von 46 bis 200 Mitarbeitern ist die Anzahl der Wechsel auf befristete Teilzeit gedeckelt und gestaffelt: Hier hat das Gesetz folgende (etwas sperrige) Staffelung vorgesehen:

Bei mehr als 45 und weiniger als 61 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber mindestens 4 Arbeitern eine befristete Teilzeit gewähren. Wenn sich schon 4 Mitarbeiter in befristeter Teilzeit befinden oder den Antrag gestellt haben, muss der Arbeitgeber einem fünften Arbeitnehmer die befristete Teilzeitantrag nicht mehr gewähren.

Bei mehr als 60 bis 75 Arbeitnehmern haben mindestens 5 Arbeitnehmer den Anspruch auf befristete Teilzeit.

Das Gesetz sieht sodann eine weitere Staffelung vor: pro 15 Mitarbeiter muss der Arbeitgeber einem Antrag mehr auf befristete Teilzeit stattgeben, ab 75 sieben, ab 90 acht usw. Ab 200 Arbeitnehmern gibt es keine Begrenzung mehr.

Es wird sicher spannend, wie sich das in der Praxis genau ausgestaltet. Nicht auszuschließen ist, dass zwischen den Arbeitnehmern ein richtiges Wettrennen um die freien befristeten Teilzeitplätze entstehen wird. Was beispielsweise bei zeitgleichen Anträgen gelten soll wird, wohl die Rechtssprechung entscheiden müssen.

c) Kein Entgegenstehen betrieblicher Gründe § 9a Abs 2 TzBfG

Weiter dürfen wie bisher keine betrieblichen Gründe der Gewährung der Teilzeit entgegenstehen. Hier orientiert sich das Gesetz an der bisherigen Regelung für die Gewährung der Teilzeit. Der neue § 9a TzBfG verweist auf die alte Regelung des § 8 Abs. 4 TzBfG. Nach diesem liegt ein betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Er muss die Gründe darlegen und begründen.

Es ist zu erwarten, dass - wie bisher - die Frage, ob ein betrieblicher Grund vorliegt, ein beliebtes Streitthema vor Gericht sein wird. Spätestens bei dieser Frage empfiehlt es sich dringend, sowohl als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer, anwaltlichen Rat einzuholen.

d) Zeitraum § 9a Abs 1 TzBfG

Beschäftige, die von Vollzeit vorübergehend in Teilzeit wechseln wollen, müssen sich zunächst für einen Zeitraum zwischen mindestens einem Jahr und maximal fünf Jahren entscheiden. Danach muss ein entsprechender Antrag in Textform beim Arbeitgeber gestellt werden.

e) Formalia § 9a Abs 3 TzBfG

Wichtig weiter ist, dass zwischen Beantragung und geplantem Beginn der Teilzeit mindestens noch drei Monate liegen.

Weiter muss der Antrag wie bisher genau den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Hier gilt weiter wie bisher § 8 Absatz 2 bis 5 TzBfG. Für den begehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit sind weiter § 8 Absätze 2 - 4 TzBfG entsprechend anzuwenden. Wie bisher stellt der Gesetzgeber also recht hohe Anforderungen an den Antrag auf Teilzeit.

Leider zeigt sich in der Praxis sehr oft, dass die recht komplexen gesetzlichen Anforderungen vielen Arbeitnehmern Schwierigkeiten bereiten und die Anträge allein an formalen Gründen scheitern. Auch hier ist anwaltliche Beratung sicher keine Fehlinvestition.

Zusammenfassung:

  • Betriebsgröße ab 46 Mitarbeiter

  • keine Entgegenstehen betrieblicher Gründe

  • sechsmonatige Betriebszugehörigkeit

  • Zeitraum zwischen mindestens einem Jahr und maximal fünf Jahren

  • Antrag drei Monate in Textform vor geplantem Beginn der Teilzeit

  • Angaben über den Umfang der Verringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit und den begehrten Zeitraum

Rückkehr aus den klassischen unbefristeten Teilzeitverträgen

In den Medien ist immer wieder zu lesen, dass auch die Rückkehr aus den regulären Teilzeitverträgen durch das neue Gesetz erleichtert worden wäre.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat die Gesetzesneuerung auch § 9 TzBfG, der wie gehabt die Rückkehr aus der Teilzeit regelt, neugestaltet, inhaltlich hat sich aber wenig geändert:

Insbesondere die Voraussetzungen, dass

  • ein entsprechender freier Arbeitsplatz besteht,

  • der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens gleich geeignet ist, wie ein anderer Bewerber und

  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen

sind die gleichen geblieben.

Die Neuerung betrifft also nur Arbeitnehmer , die vor Antritt der Teilzeit von Anfang an eine Befristung beantragt haben. Hier empfiehlt es sich dringend, genau zu planen, ob man einen klassichen Antrag auf Teilzeit stellen will, der wie bisher nur schwer rückgängig zu machen sein wird, oder die neue Regelung des § 9a TzBfG nutzen möchte. 

Insbesondere sind bei der Antragstellung sehr viele Formalien zu berücksichtigen, die Arbeitnehmer vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellen. Hier empfiehlt sich bereits für die Antragstellung kompetenten Rechtsrat, am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, einzuholen.