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Urlaub

Ob im laufenden Arbeitsverhältnis oder nach dessen Beendigung - zum Thema Urlaub gibt es immer wieder Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Hängematte zwischen Palmen

Urlaubsantrag und Genehmigung

Grundsätzlich darf sich ein Arbeitnehmer niemals selbst beurlauben. Stellt er jedoch einen Urlaubsantrag, darf der Arbeitgeber diesen nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe oder die Interessen anderer Arbeitnehmer dem Urlaubsbegehren entgegenstehen. Dies ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. Gerichtlich kann man als Arbeitnehmer gegen einen abgelehnten Urlaub durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgehen.

Ist ein Urlaub erst einmal genehmigt, kann der Arbeitgeber diese Genehmigung nicht widerrufen, es sei denn die Existenz seines Betriebs steht auf dem Spiel.

Die Urlaubsabgeltung

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, ist der zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits entstandene aber noch nicht eingebrachte Urlaub abzugelten. Hier ist insbesondere zu beachten, dass bei einem Austrittstermin vor dem 30.6. eines Jahres der Urlaub nur anteilig für jeden Monat entstanden ist, während bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte bereits der gesamte Jahresurlaub für das laufende Jahr entstanden und damit abzugelten ist.

Der Urlaubsanspruch verfällt üblicherweise mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Jahres. Hiervon gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen: Wenn beispielsweise der Arbeitgeber aufgrund hohen Arbeitsaufkommens am Jahresende eine Urlaubsgewährung verweigert hat, so überträgt sich der noch offene Urlaub in das erste Quartal des Folgejahres. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH, wonach auch dann ein voller Urlaubsanspruch entsteht, wenn ein Arbeitnehmer das ganze Kalenderjahr arbeitsunfähig krank war. Bei einem Langzeitkranken verfällt dieser Urlaubsanspruch meist auch erst 15 Monate nach Abschluss des entsprechenden Urlaubsjahres. Bei all diesen Regelungen kann in Arbeits- oder Tarifverträgen insbesondere hinsichtlich des den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigenden freiwilligen Urlaubsanspruchs Abweichendes vereinbart werden.

Urlaub nach Gesetz, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag?

Aufgrund dieser umfangreichen Rechtsprechung und der teilweise komplizierten Regelungen in Tarif- und Arbeitsverträgen kann die jeweilige Höhe des Urlaubsanspruchs bzw. des Urlaubsabgeltungsanspruchs nur im Einzelfall bewertet werden.

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Zur aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BAG zur Urlaubsabgeltung nach dem Tod des Arbeitnehmers und zur Vererbbarkeit laden wir Sie ein, unseren Blog-Beitrag zu lesen.

Gerne sind wir für Sie da!

Bei Ihren Fragen rund um das Thema Urlaub und Urlaubsabgeltung - ob im laufenden Arbeitsverhältnis, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrages oder nach langer Krankheit beraten wir Sie gerne.

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