Drohung mit Krankmeldung kann zur fristlosen Kündigung berechtigen        

Erneut entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern am 04.05.2021, dass grundsätzlich bereits eine Androhung, sich krank zu melden, zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung führen kann.

Im besagten Fall war die Klägerin seit rund zehn Jahren als Bäckereiverkäuferin angestellt. Zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber kam es zu einem Konflikt, als diese für eine Woche in die Spätschicht, statt wie sonst üblich und gewünscht in die Frühschicht eingeteilt wurde. Daraufhin erklärte die Arbeitnehmerin, dass sie sich krankmelden werde, sollte der Arbeitgeber sie nicht in die Frühschicht einteilen. Da der Arbeitgeber dem Wunsch dennoch nicht nachkam, ließ sich die Arbeitnehmerin krankschreiben und erhielt daraufhin prompt ein Schreiben mit einer fristlosen Entlassung. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.

Hierzu entschied das LAG, dass die Androhung der Krankmeldung bereits für die außerordentliche Kündigung ausreicht. Am Ende gewann die Klägerin zwar dennoch, allerdings nur, weil ein enormer Sonderfall vorlag. Denn im konkreten Fall hat die Arbeitnehmerin selbst bereits ordentlich gekündigt, weshalb dem Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts ausnahmsweise diese kurze Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch zumutbar war.    

Genügt die Ankündigung oder muss man es zur Krankmeldung kommen?        

Schon die Drohung mit einer (unberechtigten) Krankschreibung stellt eine gravierende Verletzung der Pflichten als Arbeitnehmer dar und nicht erst die Umsetzung, also das Nichterscheinen zur Arbeit mit Ansage. Denn schon mit der Drohung bringt der Mitarbeiter seine Bereitschaft zum Ausdruck, die Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu missbrauchen und setzt den Arbeitgeber in unzulässiger Weise unter enormen Druck. Denn bei einer Krankmeldung ist der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet. Dabei ist es egal, ob Sie die Drohung am Telefon, schriftlich, mündlich oder sogar per WhatsApp äußern. Unbeachtlich ist auch, ob die der Drohung vorangegangene Weisung des Arbeitgebers, der man sich widersetzen wollte, rechtmäßig war oder nicht.            

Diese Sanktionen sind bei Krankfeiern mit Ansage möglich        

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei einem Verhalten des Arbeitnehmers, das einen gravierenden Pflichtverstoß darstellt, das Recht, eine Abmahnung oder sogar eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung auszusprechen. Der Grund: Das Vertrauensverhältnis kann in diesem Fall nachhaltig zerstört worden sei, sodass dem Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sein kann.

Selbst wenn Sie dann tatsächlich erkranken sollten oder eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen könnten, kann die Drohung alleine schon sämtliche arbeitsrechtliche Sanktionen rechtfertigen. Außerdem hat der Arbeitgeber in diesen Fällen einen Grund, Ihre Krankmeldung anzuzweifeln.

Gänzlich frei ist der Arbeitgeber bei der Wahl der Sanktion aber nicht. Sowohl bei der Abmahnung als auch bei der Kündigung gelten bestimmte Regeln, die der Arbeitgeber zwingend einhalten muss. Dabei gilt grundsätzlich, dass vor einer (fristlosen) Kündigung eine Abmahnung als milderes Mittel auszusprechen ist. Ob dies auch im Falle des angekündigten Krankfeierns gilt, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Arbeitnehmer sollten an dieser Stelle daher nicht klein beigeben, sondern sich bereits aus diesem Grund mit Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht gegen sofortige Kündigungen wehren.    

Fazit: Niemals eine Krankmeldung ankündigen        

Wenn Sie aktuell in einer Konfliktsituation sind, sollten Sie in jedem Fall vermeiden, eine Drohung mit einer Krankschreibung zu äußern. Zwar gibt die bloße Drohung nicht immer das Recht zu einer fristlosen Kündigung, kann aber stets arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Sollten Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber haben oder das Arbeitsverhältnis mit einer möglichst hohen Abfindung beenden wollen, wenden Sie sich frühzeitig an einen Fachanwalt im Arbeitsrecht. Dieser erarbeitet mit Ihnen die ideale Lösung für Ihren Fall. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht sind wir dafür der perfekte Partner. Zögern Sie daher nicht und kontaktieren Sie uns jederzeit gerne.