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Abmahnung

Wenn der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer nicht zufrieden ist, spricht er häufig eine Abmahnung aus. Dies soll ein Art "gelbe Karte" darstellen - nicht selten die letzte Wahrung vor einer Kündigung.

Frau erschrocken wegen Abmahnung

Formfehler sind häufig - Abmahnungen damit unwirksam

Das Verfassen einer Abmahnung ist jedoch eine Kunst für sich und daher sind viele Abmahnungen auch unwirksam. Denn zum Einen kann nur eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers abgemahnt werden. Zum Anderen muss die Abmahnung sowohl die Pflicht, gegen die verstoßen wurde, als auch den vorgeworfenen Verstoß ganz konkret bezeichnen.

Auch muss eine Abmahnung eine Warnfunktion erfüllen. Das bedeutet: Nur wenn explizit für den Wiederholungsfall eine Kündigung angedroht wurde, kann eine spätere Kündigung auch auf diese Abmahnung gestützt werden.

Lieber erstmal abwarten?

In der Praxis empfehlen wir Arbeitnehmern häufig, nicht gegen eine unwirksame Abmahnung vorzugehen. Denn kündigt der Arbeitgeber später und beruft sich auf die unwirksame Abmahnung, so ist in vielen Fällen allein deshalb die Kündigung unwirksam, da eine verhaltensbedingte Kündigung in den meisten Fällen eine wirksame einschlägige Abmahnung voraussetzt. Ist man allerdings bereits gegen die unwirksame Abmahnung vorgegangen, macht es der Arbeitgeber beim nächsten Mal richtig und spricht eine wirksame Abmahnung aus, die dann wiederum eine spätere verhaltensbedingte Kündigung stützen kann.

Gerne sind wir für Sie da!

Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, im Zusammenhang mit einer Abmahnung einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Als Arbeitnehmer beraten wir Sie gerne bei der Frage, ob die Abmahnung wirksam ist und wie man am besten damit umgeht. Arbeitgeber unterstützen wir beim Formulieren und Vorbereiten einer wirksamen Abmahnung.

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