Sachverhalt des BAG-Falls zur Urlaubsabgeltung
Im entschiedenen Fall war eine Zahnärztin über mehrere Jahre hinweg bei ihrem Arbeitgeber angestellt. Während ihrer Beschäftigung wurde sie schwanger und es wurden mehrere direkt aufeinanderfolgende Beschäftigungsverbote ausgesprochen, zunächst im Zusammenhang mit dem Mutterschutz, später wegen Stillzeiten. Die Arbeitnehmerin konnte ihren Urlaub aus mehreren Jahren nicht nehmen, weil die Beschäftigungsverbote nahtlos ineinander übergingen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte sie die Auszahlung (Abgeltung) von insgesamt 68 Urlaubstagen, die sich über die Jahre angesammelt hatten.
Rechtlicher Hintergrund: Mutterschutzgesetz und Bundesurlaubsgesetz
Nach § 24 Satz 2 MuSchG (Mutterschutzgesetz) gilt: Urlaub, den die Arbeitnehmerin vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten hat, kann sie nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht eigentlich vor, dass Urlaub spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden muss, sonst verfällt er (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Doch das Mutterschutzgesetz stellt hier eine besondere Ausnahmeregelung dar.
Die Entscheidung des BAG zur Urlaubsabgeltung nach Beschäftigungsverbot
Das BAG entschied, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf die Abgeltung ihres angesammelten Urlaubs hat. Die Urlaubansprüche sind nicht verfallen, obwohl sie über mehrere Jahre hinweg keinen Urlaub mehr nehmen konnte. Dies begründet das BAG folgendermaßen: Die Beschäftigungsverbote gingen nahtlos ineinander über, sodass es der Arbeitnehmerin unmöglich war, ihren Erholungsurlaub zu nehmen. Das Mutterschutzgesetz soll in solchen Fällen die Urlaubsansprüche schützen und verhindert deren Verfall, auch über mehrere Jahre hinweg. Das Gericht stellte klar, dass diese Regelung nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt, sondern auch für vertraglich oder tariflich vereinbarten Mehrurlaub. Urlaubsansprüche entstehen auch während mehrerer Beschäftigungsverbote weiter und dürfen nicht gekürzt werden.
Praktische Folgen für Arbeitnehmerinnen mit Beschäftigungsverbot
- Urlaubsansprüche bleiben erhalten, wenn sie wegen Mutterschutz oder Beschäftigungsverboten nicht genommen werden können.
- Nach dem Ende des letzten Beschäftigungsverbots kann der gesammelte Urlaub normalerweise im laufenden oder im nächsten Urlaubjahr genommen werden.
- Endet das Arbeitsverhältnis, bevor der Urlaub genommen werden kann, muss der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub auszahlen (Urlaubsabgeltung).
Umsetzung des BAG-Urteils zur Urlaubsabgeltung nach Beschäftigungsverboten
Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigungsverbote und Mutterschutzzeiten sorgfältig zu dokumentieren und bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen zu berücksichtigen. Ein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs nach dem 31. März des Folgejahres ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Zudem müssen Arbeitgeber ihre Mitwirkungsobliegenheiten erfüllen, indem sie die Arbeitnehmerin nach deren Rückkehr über den Umfang und mögliche Fristen des noch bestehenden Urlaubs informieren.
Das BAG hat mit seinem Urteil die Rechte von Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz gestärkt und klargestellt, dass Urlaubsansprüche auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten nicht verfallen. Arbeitgeber müssen angesammelten Urlaub entweder nach dem Ende des Beschäftigungsverbots gewähren oder auszahlen, falls das Arbeitsverhältnis endet.
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