Sachverhalt des BAG-Falls zum Thema böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs
In dem BAG-Urteil zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung Annahmeverzugslohn verlangt. Der Arbeitgeber behauptete, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, einen anderweitigen Verdienst zu erzielen. Konkret ging es darum, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegenüber der Agentur für Arbeit verhinderte, dass ihm passende Stellenangebote überhaupt unterbreitet wurden.
Was bedeutet Annahmeverzugslohn?
Wird ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt und stellt sich später heraus, dass die Kündigung unwirksam war, so schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit der Nichtbeschäftigung sogenannten Annahmeverzugslohn. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer auf diesen Lohn anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat oder böswillig zu verdienen unterlassen hat.
Wann liegt böswilliges Unterlassen vor?
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt böswilliges Unterlassen vor, wenn dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann, dass er während des Annahmeverzugs vorsätzlich untätig geblieben ist und eine ihm zumutbare andere Arbeit nicht aufgenommen oder die Aufnahme bewusst verhindert hat. Es reicht dabei aber nicht zwangsläufig aus, wenn der Arbeitnehmer einfach nur etwas nachlässig mit seinen Bewerbungen ist. Relevant ist vor allem ein vorsätzliches Handeln, wenn der Arbeitnehmer also wissentlich und willentlich die Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit verhindert.
BAG-Urteil zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs
Mit dem aktuellen Urteil hat das BAG jedoch klargestellt: Es reicht bereits aus, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten, etwa durch fehlende Mitwirkung bei der Agentur für Arbeit, verhindert, dass ihm überhaupt zumutbare Stellen angeboten werden. In einem solchen Fall trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Bewerbung auf eine solche Stelle erfolglos gewesen wäre. Kann er das – im Regelfall – nicht beweisen, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er böswillig einen anderweitigen Verdienst unterlassen.
Zumutbarkeit anderweitigen Erwerbs
Nicht jede Stelle ist zumutbar. Die Zumutbarkeit richtet sich nach der Art der Tätigkeit, den Arbeitsbedingungen und der Entfernung zum Wohnort. Eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Vergleich zu der Tätigkeit, die er zuvor ausgeübt hat und in welcher er gekündigt wurde, muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Wenn der Verdienst jedoch nur minimal geringer ist, bedeutet das nicht automatisch, dass die Stelle unzumutbar ist.
Praktische Auswirkungen auf die Geltendmachung von Annahmeverzugslohn
Nach einer Kündigung sollten Arbeitnehmer unbedingt aktiv mit der Agentur für Arbeit zusammenarbeiten, sich arbeitssuchend melden und auf Vermittlungsvorschläge reagieren. Wer dies unterlässt, riskiert, seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn ganz oder teilweise zu verlieren.
Das Urteil des BAG stärkt die Position der Arbeitgeber und verpflichtet Arbeitnehmer, sich nach einer Kündigung ernsthaft um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Wer dies böswillig unterlässt oder die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit behindert, muss mit finanziellen Nachteilen rechnen.
Kompetente Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht
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