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Kündigung wegen schlechter Arbeit – Minderleister / low performer

Arbeitsrecht Kündigung Kündigungsschutz Rechtsprechung

Wenn ein Arbeitnehmer schlechte Arbeitsleistungen erbringt, ist theoretisch eine Kündigung möglich. Die Anforderungen für eine so genannte low performer / Minderleister Kündigung sind allerdings sehr hoch, eine Kündigung für den Arbeitgeber sehr schwer zu begründen. Doch wonach beurteilt sich die Qualität von Arbeitsleistungen? Das Arbeitsgericht Siegburg hat hierauf eine klare Antwort gegeben: Als Maßstab gelten die Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer – und diesen Maßstab muss der Arbeitgeber darlegen.

Verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung bei schlechten Arbeitsleistungen? 

Ist der Arbeitgeber mit den Leistungen eines Arbeitnehmers unzufrieden, muss er zunächst nach den Gründen fragen: Ist der Arbeitnehmer generell nicht in der Lage, seine Arbeit fachgerecht zu erledigen, weil ihm vielleicht die nötige Qualifikation fehlt? Kann er aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsanforderung einfach nicht mehr erfüllen? Dann ist eine personenbedingte Kündigung, eventuell auch eine krankheitsbedingte Kündigung möglich.

Für die Annahme eines Kündigungsgrundes muss der Leistungsabfall des Arbeitnehmers aber sehr gravierend sein. Einfach der Schlechteste in einer Gruppe zu sein, wird sicher nicht genügen. Denn auch bei sehr hohem Arbeitsniveau wird ein Arbeitnehmer immer der Schlechteste sein. Denn sonst könnte auf diese Weise der Arbeitgeber immer dem Schlechtesten kündigen, bis keiner mehr übrig ist (vgl hierzu BAG, Urteil vom 11. 12. 2003 – 2 AZR 667/02).

Wenn der Arbeitnehmer aber aufgrund seiner Qualifikation und seines Könnens eigentlich besser arbeiten könnte, hat der Arbeitnehmer also Einfluss auf die Arbeitsqualität, kann er, will aber schlicht nicht , muss der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. In diesen Fällen ist eine vorherige Abmahnung in aller Regel nötig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die schlechte Leistung schon die Qualität einer Vertragsverletzung erreichen. Der Arbeitnehmer tut also vorsätzlich nicht das, was er tun kann – und dies auch nicht so gut, wie er es kann (BAG Urteil vom 17. Januar 2008, Az. 2 AZR 536/06). Die Leistungspflicht eines Arbeitnehmers habe sich an dessen individueller Leistungsfähigkeit sowie an den Leistungen vergleichbarer Kollegen zu orientieren.

Schlechte Arbeitsleistungen in der Werkstatt 

Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. Der Arbeitnehmer war als Kfz-Mechaniker im Autohaus des Arbeitgebers beschäftigt. Der Arbeitgeber beanstandete, dass der gekündigte Arbeitnehmer bei einem Test in der Werkstatt nur vier von sechs Fehlern erkannt habe. Zusätzlich habe er die bei einem bestimmten Auftrag notwendigen Service-Leistungen nicht erbracht und damit der Reputation des Autohauses geschadet. Der Wille zur Besserung sei bei dem Arbeitnehmer nicht erkennbar gewesen.

Nachdem der Arbeitgeber drei Abmahnungen ausgesprochen hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis. Der gekündigte Arbeitnehmer reichte eine Kündigungsschutzklage ein.

Welche Fehlerquote gilt? 

Die dritte Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers mit Urteil vom 25. August 2017 statt (Az. 3 Ca 1305/17). Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Arbeitgeber es versäumt habe, die Leistungen des Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum darzulegen. Auch fehle der entscheidende Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsqualität. Denn über die Fehlerquoten vergleichbarer Arbeitnehmer konnte der Arbeitgeber nichts aussagen. Wie viele Fehler hätte ein durchschnittlicher Kfz-Mechaniker im konkreten Fall erkennen müssen? Hierauf gab der Arbeitgeber keine Antwort. Aufgrund dieser fehlenden Informationen konnte das Gericht nicht beurteilen, ob der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorwerfbar verletzt habe. Die Kündigung war also unwirksam. 

Schlechte Arbeit kann (theoretisch) zur Kündigung führen 

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg stellt klar, dass fehlende Arbeitsqualität grundsätzlich eine Kündigung begründen kann. Doch die Anforderungen an diese Art der verhaltensbedingten Kündigungen sind jedoch sehr hoch. Die Qualität der Arbeit kann nur dann einen Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitsleistungen durchschnittliche Leistungen ganz erheblich unterschreiten. Und dies muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen. Wenn das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für eine Durchschnittsleistung hat, kann es auch nicht beurteilen, ob die Arbeitsqualität weit unter dem Durchschnitt liegt. 

Kündigungsschutzklage rechtzeitig einreichen 

Wenn Sie wegen schlechter Arbeitsleistungen gekündigt wurden, gilt es schnell zu handeln. Denn eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät Sie und prüft die Erfolgsaussichten einer Klage. Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg zeigt, dass gerade Kündigungen aufgrund schlechter Arbeitsleistungen vom Arbeitgeber sorgfältig begründet werden müssen. Tut er dies nicht, hat eine Kündigungsschutzklage gute Erfolgsaussichten.