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Der besonderer Kündigungsschutz in der Pflegezeit

Arbeitsrecht Pflegezeit Kündigungsschutz Kündigung

Auch Menschen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen oder beantragt haben, genießen besonderen Kündigungsschutz

Wo ist der besondere Kündigungsschutz in der Pflegezeit geregelt?

Diese Regelungen finden sich im Pflegezeitgesetz (PflegeZG), das am 1.7.2008 in Kraft getreten ist. Die hier in § 3 PflegeZG geregelte Pflegezeit meint die Arbeitsfreistellung für eine begrenzte Dauer zum Zweck der Pflege von Angehörigen. So soll gewährleistet werden, dass pflegebedürftige, nahe Angehörige in ihrer häuslichen Umgebung bleiben und dort versorgt werden können, ohne dass das Arbeitsverhältnis des Pflegenden gefährdet würde , § 1 PflegeZG

Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz in der Pflegezeit?

Geschützt werden Personen die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Aufgrund des § 7 Abs. 1 PflegeZG stehen neben klassischen Arbeitnehmern (Nr. 1) und Auszubildenden (Nr. 2) auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (Nr. 3). Diese Einbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen stellt einen durchaus weiten und starken Schutz dar. 

Gemäß § 1 PflegeZG befinden sich Menschne in Pfegezeit, die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen.

Laut § 5 Abs. 1 PflegeZG darf oben genannten Beschäftigten, die sich im Sinne dieses Gesetzes in Pflegezeit befinden, oder die die geplante Pflegezeit angekündigt haben, seitens des Arbeitgebers ab dem Zeitpunkt der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der Pflegezeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden. In § 5 Abs. 2 PflegeZG ist geregelt, dass in besonderen Fällen die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann.

Wie wird der besondere Kündigungsschutz in der Pflegezeit konkret angewandt?

Voraussetzung für die Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes des PflegeZG ist zunächst, dass der Beschäftigte tatsächlich einen Anspruch auf Pflegezeit im Sinne des § 3 PflegeZG hat. 

Das Kündigungsverbot aus § 5 Abs. 1 PflegeZG gilt dann sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen, die das Arbeitsverhältnis beenden oder ändern. Darunter fallen auch betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungsgründe. 

Ferner muss der Beschäftigte die Pflegezeit wirksam angekündigt haben. Damit es sich um eine wirksame Ankündigung handelt, muss der Pflegezeitraum genau eingegrenzt und mitgeteilt werden. Außerdem ist gemäß § 126 BGB die Schriftform erforderlich. Dies bedeutet, dass die Ankündigung schriftlich und eigenhändig unterschrieben dem Arbeitgeber im Original zugehen muss. Bisher nicht eindeutig geklärt ist, ob bereits zum Zeitpunkt der Ankündigung eine Pflegebescheinigung vorzulegen ist, oder ob diese auch nachgereicht werden kann. Man muss wohl aber aufgrund des Wortlauts des § 3 Abs. 2 PflegeZG, der die Bescheinigung nicht als Voraussetzung für eine wirksame Ankündigung nennt, davon ausgehen, dass das Nachreichen der Bescheinigung ausreichend ist. 

Mit der wirksamen Ankündigung erwächst auch der besondere Kündigungsschutz. Das heißt, dass sich der Beschäftigte ab dem Zeitpunkt des Zugangs der wirksamen Ankündigung beim Arbeitgeber auf den besonderen Kündigungsschutz berufen kann. Die Ankündigung muss allerdings spätestens 10 Tage vor Beginn der Pflegezeit zugegangen sein. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers zur Ankündigung bedarf es nicht. 

Welche Rechte hat ein Beschäftigter dem trotz besonderem Kündigungsschutz gekündigt wurde?

Wird ein Beschäftigter ungeachtet seines wirksamen besonderen Kündigungsschutzes dennoch vom Arbeitgeber gekündigt, so muss er unbedingt eine Kündigunsschutzklage gegenüber dem Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese muss innerhalb der Klagefrist, die gemäß § 4 KSchG 3 Wochen beträgt, erhoben werden.

Zustimmung durch die jeweils zuständige Behörde für Arbeitsschutz

Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber die Genehmigung der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz einholen, die prüft ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. 

Ähnlich wie beim Zustimmungsverfahren vor dem Inklusionsamt im Rahmen einer Kündigung von Menschen mit einer Schwebehinderungoder der Zustimmung der Gewerbeaufsicht bei der Kündigung einer Schwangeren findet in diesem Zustimmungsverfahren ein dem Arbeitsgerichtlichen Prozess vorgeschalteter erster Rechtsstreit statt. In diesem wird gerade die Frage, ob "ein wichtiger Grund" vorliegt streitig verhandelt werden.

Sowohl als Arbeitnehmer wie auch als Arbeitgeber empfiehlt sich bereits hier dringend Rat durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen, der einem in diesem Prozess zur Seite steht.

Kündigungsschutzklage bei Kündigung in der Pflegezeit

Wenn die Behörde die Kündigung genehmigt hat  ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, die Kündigung auszusprechen. Sie ist dann nicht von vornherein unzulässig. Ob die Kündigung aber wirksam ist, wird dann dennoch am Arbeitsgericht im üblichen Kündigungsschutzverfahrenverhandelt.