Die Arbeitsgerichte befassen sich immer wieder mit der Frage der Zustellung von Kündigungen, die Arbeitgeber per Post versenden. Diese Frage ist von erheblicher Bedeutung, da der Zeitpunkt des Zugangs darüber entscheidet, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde und ob rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass ein Beweis des ersten Anscheins vorliegt, wonach Mitarbeiter der Post einen als Einwurf-Einschreiben versendeten Brief regelmäßig während der üblichen Zustellzeiten in die Hausbriefkästen der Empfänger einwerfen.
Nachdem wir letzte Woche im ersten Teil unserer Serie bereits die Hintergründe der Entgelttransparenzrichtlinie beleuchtet und zugleich die Neuerungen für Arbeitnehmer dargestellt haben, geht es nun im zweiten Teil im Wesentlichen um die Auswirkungen für Arbeitgeber. Um zu erklären, welche neuen Pflichten auf Arbeitgeber durch die Umsetzung zukommen können, gehen wir zudem näher auf den Begriff der Richtlinie ein.
Am 6. Juni 2023 ist die Entgelttransparenzrichtlinie (EntgTranspRL) in Kraft getreten. Sie soll die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit stärken. Aufgrund der Richtlinie ist der deutsche Gesetzgeber angehalten, das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) an vielen Stellen anzupassen und entsprechend zu verschärfen. Für Arbeitnehmer ist das eine positive Nachricht, da die Richtlinie eine umfangreiche Stärkung von Arbeitnehmerrechten vorsieht. Der erste Teil unserer Serie beschäftigt sich mit den Hintergründen der Richtlinie, sowie den Rechten der Arbeitnehmer aus der Richtlinie.
Um Familie und Beruf miteinander vereinbaren zu können, nutzen immer mehr Arbeitnehmer die Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Allerdings besteht während der Elternteilzeit ein besonderer Kündigungsschutz, der oder die Mitarbeiterin kann also grundsätzlich nicht gekündigt werden. Dies stellt Arbeitgeber vor Herausforderungen, wenn sie sich während dieser Zeit mit erheblichen Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers in Elternteilzeit konfrontiert sehen, bei denen sie unter anderen Umständen sofort eine Kündigung aussprechen würden. In unserem Beitrag beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe und zeigen, warum in solchen Fällen ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein kann.
Gerade in Zeiten des mobilen Arbeitens erwarten Arbeitgeber immer öfter, dass ihre Mitarbeiter auch in der Freizeit erreichbar sind oder dienstliche Nachrichten lesen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit den Arbeitnehmern den Rücken gestärkt dahingehend, dass Arbeitnehmer in ihrer Freizeit grundsätzlich keine dienstlichen Nachrichten zur Kenntnis nehmen müssen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht eine entsprechende Pflicht doch in geringem Umfang bejaht, wenn es um die Mitteilung von kurzfristigen Änderungen des Dienstplanes geht.
Arbeitnehmer erwerben sowohl während der Zeit des Mutterschutzes als auch in der Elternzeit ihre regulären Urlaubsansprüche. Während der Elternzeit ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, den Jahresurlaub gemäß § 17 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine solche Kürzung erfolgen muss und wie der Verfall sowie die finanzielle Abgeltung von nicht (rechtzeitig) gekürztem Urlaub geregelt wird.