
Zum Schutz der Arbeitnehmer verpflichtet die europäische Massenentlassungsrichtlinie (RL 8/59/EG) – in Deutschland primär in §§ 17 ff. KSchG verankert – Arbeitgeber, ab einer bestimmten Anzahl von Entlassungen die zuständige Behörde vorab zu informieren. Zweck dahinter ist, dass die Agentur für Arbeit aufgrund einer sog. Massenentlassungsanzeige vorbereitet ist und möglichst zeitnah neue Beschäftigungsmöglichkeiten für die Betroffenen finden kann. Wann eine solche Massenentlassungsanzeige notwendig ist und was passiert, wenn diese ausbleibt, erläutern wir in diesem Blogartikel.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 07.02.2024 (Az. 7 ABR 8/23) über einen Fall entschieden, bei dem es um den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats hinsichtlich der Entscheidung über die Entsendung ihrer Mitglieder auf eine Schulung ging sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die damit zusammenhängenden Kosten zu übernehmen.

Im Zeitalter der Digitalisierung laufen Bewerbungsprozesse immer häufiger ausschließlich über speziell entwickelte Softwareprogramme ab. Das Erfordernis, Bewerbungsunterlagen in Papierform einzureichen, findet sich nur noch vereinzelt. Wie in derart digitalisierten Bewerbungsverfahren die Bewerbungsunterlagen des jeweiligen Bewerbers dem Betriebsrat zur Zustimmung vorzulegen sind, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.

In seinem Urteil vom 25.07.2024 bestätigte das Bundesarbeitsgericht, dass eine Überwachung „krankgeschriebener“ Mitarbeiter nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Wer diese nicht einhält, riskiert durch die heimliche Überwachung der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch nach den Regeln der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu häufigen Kurzerkrankungen oder einer sehr langen Erkrankung, kann es sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von Vorteil sein, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Unter welchen Umständen dies der Fall ist und was es dabei zu beachten gilt, fassen wir in diesem Beitrag zusammen.

Zwar ist die Corona-Pandemie schon einige Zeit her, doch können aus den Entscheidungen über hierbei arbeitsrechtlich relevante Fragen wichtige Parallelen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezogen werden. In diesem Beitrag befassen wir uns daher mit der im Rahmen der Corona-Krise aufgekommenen - aber weiterhin für andere Erkrankungen relevanten - Frage, ob die Unterlassung einer Impfung bzw. die Weigerung der Vorlage eines Impfnachweises eine arbeitsrechtliche Abmahnung rechtfertigt. Hierzu hat das BAG mit Urteil vom 19.06.2024 (Az.: 5 AZR 192/23) eine Entscheidung getroffen.