
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt ein Dauerbrenner im Arbeitsrecht. Auch im vorliegenden Fall hat sich das BAG (Bundesarbeitsgericht) mit dem Thema des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen befasst. Im Fokus standen dabei insbesondere die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen ärztlichen Bescheinigung sowie die Umstände, die zu einer Erschütterung des Beweiswerts einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führen können.

Öffentliche Arbeitgeber entscheiden sich in der Praxis häufig dafür, bestimmte Stellen nur mittels eines befristeten Arbeitsvertrags zu besetzen. Da eine sachgrundlose Befristung bei dem gleichen Arbeitgeber aber nur bis maximal zwei Jahre möglich ist, wurde in einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall eine Bewerberin, die zuvor bei dem öffentlichen Arbeitgeber bereits ein anderes befristetes Arbeitsverhältnis hatte, nicht mehr in dessen Auswahlentscheidung hinsichtlich der Bewerbungen einbezogen. Das BAG hatte nun zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber Bewerber auch dann in die Auswahl um sachgrundlos befristet ausgeschriebene Stellen einbeziehen muss, wenn zwischen den Parteien bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

In der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es im Rahmen der Übernahme einer Firma regelmäßig zu einem sogenannten Betriebsübergang nach § 613a BGB. Infolge dessen gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber auf den „neuen“ Arbeitsgeber über. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, dem Betriebsübergang innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Unterrichtung der Mitarbeiter über den Betriebsübergang fehlerhaft war. Daher stellte sich die Frage, ob der Fehler in der Unterrichtung eine Auswirkung auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die hierfür geltende Frist hat.

Wer arbeitsunfähig erkrankt, hat normalerweise einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine Dauer von bis zu sechs Wochen. Ob dieser Anspruch auch besteht, wenn parallel bereits ein behördliches Tätigkeitsverbot vorliegt – also auch in gesundem Zustand keine Arbeitstätigkeit möglich gewesen wäre und somit kein Anspruch auf Gehalt bestanden hätte – hat das BAG in einem interessanten Urteil zum sogenannten „Grundsatz der Monokausalität“ entschieden.

Behauptet ein in der Patientenversorgung eingesetzter Arbeitnehmer wahrheitswidrig, dass er aus gesundheitlichen Gründen impfunfähig in Bezug auf eine aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes vorgeschriebene Impfung sei und täuscht damit den Arbeitgeber, so stellt dies eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar. Der durch die Täuschung entstandene Vertrauensbruch kann unter Umständen eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen.

Pünktlich zum Beginn der Osterferien in Bayern und der damit verbundenen Urlaubszeit stellt sich die Frage, ob der Urlaub auch dann als genommen gilt, wenn man während des Urlaubs in Quarantäne muss – zum Beispiel nach einer Auslandsreise in ein Gebiet mit bestehenden Infektionskrankheiten. Über diese Frage hat das BAG in Fortsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden. Auch wenn es im vorliegenden Fall noch um eine Quarantäne aufgrund einer Corona-Infektion ging, lässt sich diese Rechtsprechung analog auch auf andere Quarantäne-Fälle übertragen.