Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte vor Kurzem über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt war, weil sich eine frisch tätowierte Hautstelle entzündet hat. Es stellte sich die Frage, ob ein Mitarbeiter in einer solchen Situation einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat oder nicht.
„Krankfeiern“ vorbei: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2021 (5 AZR 149/ 21) entschieden, dass Arbeitgeber ein ärztliches Attest anzweifeln dürfen, wenn dieses direkt nach einer Eigenkündigung vom Arbeitnehmer vorgelegt wird und die Dauer der Krankschreibung passgenau zum Fristablauf der Kündigung datiert ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer in diesem Falle die Krankheit im Zweifel nachweisen muss, da er ansonsten mit der Einstellung der Entgeltfortzahlung rechnen muss.