Ihre Rechtsanwälte Kupka und Stillfried für Arbeitsrecht, Datenschutzrecht und Strafrecht informieren über aktuelle juristische Entwicklungen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 07.02.2024 (Az.: 5 AZR 177/3) eine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen bedeutsame Entscheidung zum Thema böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs getroffen. Im Urteil stellt das BAG klar, dass Arbeitnehmer, die auf Annahmeverzugslohn nach einer Kündigung klagen und verhindern, dass ihnen zumutbare Stellenangebote der Agentur für Arbeit überhaupt unterbreitet werden, den Verlust ihres Anspruchs auf Annahmeverzugslohn riskieren.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20.08.2024 (Az.: 9 AZR 226/23) eine wichtige Entscheidung zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmerinnen nach Mutterschutz und Beschäftigungsverbot getroffen. Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen, die wegen Schwangerschaft und Mutterschutz längere Zeit nicht arbeiten können und schafft neue Klarheit im Umgang mit angesammeltem Urlaub.
Das BAG hat mit Urteil vom 16. April 2024 (Az.: 9 AZR 181/23) eine wichtige Entscheidung zur Anwendbarkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen auf Rückzahlungsansprüche aus Arbeitgeberdarlehen getroffen. Die Entscheidung betrifft insbesondere Darlehen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Finanzierung einer beruflichen Qualifikation gewähren, wie etwa für teure Fortbildungen oder Lizenzen.
In arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht für jede Partei die Möglichkeit, einen Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit zu stellen. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn objektive Gründe Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters wecken. Doch wie verhält es sich, wenn ein solcher Befangenheitsantrag erst nach der Verkündung des Urteils gestellt wird? Diese Frage hat das BAG in einem aktuellen Urteil geklärt.
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich häufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung geleisteter Überstunden haben und welche Anforderungen an die Darlegung und den Beweis solcher Ansprüche zu stellen sind, wenn man eine Klage gegen den Arbeitgeber erhebt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage mit Urteil vom 4. Mai 2022 (Az.: 5 AZR 574/21) erneut aufgegriffen und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
In einem Urteil vom 23.04.2024 (5 AZR 212/23) stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals fest, dass neben Wege- und Umkleidezeiten auch sogenannte Körperreinigungszeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören können. Der Arbeitgeber muss Duschzeiten vergüten, wenn diese als fremdnützig anzusehen sind und dem Arbeitnehmer der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung nicht zumutbar ist. Dabei kommt es allerdings auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Mit unserer über 20-jährigen Fachkompetenz sind wir für Sie im Großraum München und bundesweit tätig.