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Um pflegebedürftige Menschen vor einer Infektion während der Corona-Pandemie zu schützen, trat im März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich mussten einen Nachweis über die Impfung erbringen. Wurde ein entsprechender Nachweis nicht erbracht, so wurden die Beschäftigten in den überwiegenden Fällen von ihrem Arbeitgeber freigestellt. Wie sich diese Freistellung auf den Urlaubsanspruch des jeweiligen Arbeitnehmers auswirkt, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mittlerweile entschieden. Zwar ist die Corona-Pandemie nun schon einige Zeit her, doch können aus den Entscheidungen über hierbei arbeitsrechtlich relevante Fragen wichtige Parallelen gezogen werden, zum Beispiel für den heutigen Umgang mit der Masernimpfpflicht für Beschäftigte in Kitas und Schulen.

Der Zeugenbeweis ist eines der wichtigsten Beweismittel im Zivilverfahren und kommt daher auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, vor allem in der Berufungsinstanz. Durch die Vernehmung von Zeugen kann das Gericht komplexe Abläufe und Geschehnisse besser nachvollziehen und eine gerechte Entscheidung treffen. Welche Anforderungen an einen Zeugenbeweis zu stellen sind, entschied das Bundesarbeitsgericht kürzlich im Rahmen einer Revision.

Zum Schutz der Arbeitnehmer verpflichtet die europäische Massenentlassungsrichtlinie (RL 8/59/EG) – in Deutschland primär in §§ 17 ff. KSchG verankert – Arbeitgeber, ab einer bestimmten Anzahl von Entlassungen die zuständige Behörde vorab zu informieren. Zweck dahinter ist, dass die Agentur für Arbeit aufgrund einer sog. Massenentlassungsanzeige vorbereitet ist und möglichst zeitnah neue Beschäftigungsmöglichkeiten für die Betroffenen finden kann. Wann eine solche Massenentlassungsanzeige notwendig ist und was passiert, wenn diese ausbleibt, erläutern wir in diesem Blogartikel.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 07.02.2024 (Az. 7 ABR 8/23) über einen Fall entschieden, bei dem es um den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats hinsichtlich der Entscheidung über die Entsendung ihrer Mitglieder auf eine Schulung ging sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die damit zusammenhängenden Kosten zu übernehmen.

Im Zeitalter der Digitalisierung laufen Bewerbungsprozesse immer häufiger ausschließlich über speziell entwickelte Softwareprogramme ab. Das Erfordernis, Bewerbungsunterlagen in Papierform einzureichen, findet sich nur noch vereinzelt. Wie in derart digitalisierten Bewerbungsverfahren die Bewerbungsunterlagen des jeweiligen Bewerbers dem Betriebsrat zur Zustimmung vorzulegen sind, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.

In seinem Urteil vom 25.07.2024 bestätigte das Bundesarbeitsgericht, dass eine Überwachung „krankgeschriebener“ Mitarbeiter nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Wer diese nicht einhält, riskiert durch die heimliche Überwachung der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch nach den Regeln der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).
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