Eine schwangere Arbeitnehmerin, die vom Arbeitgeber gekündigt wurde, kann eine Kündigungsschutzklage auch noch nach Ablauf der regulären dreiwöchigen Klagefrist erheben, wenn sie erst danach sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich einen Fall entschieden, bei dem eine Arbeitnehmerin noch während der dreiwöchigen Klagefrist einen Schwangerschaftstest - mit positivem Ergebnis - gemacht hatte, die Schwangerschaft aber erst nach Ablauf der Klagefrist durch eine Ärztin bestätigt wurde. Es stellt sich in solchen Fällen daher rechtlich die Frage, ab wann genau man die Kenntnis von der Schwangerschaft annehmen kann und ob dafür bereits ein positiver Schwangerschaftstest ausreicht.
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Mindesturlaub zum Zwecke der Erholung gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Häufig stehen Arbeitnehmern durch Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag sogar noch mehr Urlaubstage zu. Doch was passiert mit dem Urlaub während des Mutterschutzes und der Elternzeit? Die Antwort: Es kommt auf das Verhalten des Arbeitgebers an.
Oft stellt es sich schon während der ersten Wochen einer Beschäftigung heraus, dass die Erwartungen auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite nicht erfüllt werden. Um für diese Fälle die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erleichtern, hat der Gesetzgeber kürzere Fristen und geringe Anforderungen an eine Begründung der Kündigung vorgesehen. Die Probezeit im Sinne von § 622 Abs. 3 BGB ist zwar nicht mit der längeren Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zu verwechseln, praktisch fallen sie jedoch meist zusammen.
Wir beginnen unserer Reihe zu den verschiedenen Fällen des besonderen Kündigungsschutzes mit dem Kündigungsschutz für Schwangere.
Sonderkündungsschutz ist vielfältig und über zahlreiche Gesetzte verstreut. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Punkte, worauf es ankommt und was Sie beachten müssen.