Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Eine grundlegende Norm des neuen Gesetzes ist die umfassende Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ in § 2 Nr. 1 GeschGehG. Ein Geschäftsgeheimnis ist demnach eine Information, die

  • nicht allgemein bekannt und nicht ohne Weiteres zugänglich ist, auch nicht in den Kreisen von Personen, die mit solch einer Art von Informationen üblicherweise umgehen,
  • einen wirtschaftlichen Wert hat,
  • vom rechtmäßigen Inhaber mit angemessenen Maßnahmen geheim gehalten wird und an deren Geheimhaltung der Inhaber auch ein rechtliches Interesse hat.

Die in § 2 GeschGehG geltende Definition weicht signifikant von der bisherigen Legaldefinition in § 17 UWG a.F. (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ab. Bisher reichte der bloße Wille zur Geheimhaltung aus, damit ein Geheimnis zu einem Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes wurde. Mit der Neuregelung kommt das Merkmal des „berechtigten Interesses an der Geheimhaltung“ hinzu, welches im ersten Entwurf noch nicht enthalten war. Es kam erst auf Druck der Gewerkschaften hinzu. So soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber allein entscheidet, welche Informationen geheim zu halten sind.

Schutz der betrieblichen Mitbestimmung und der Arbeitnehmer-Mobilität

In der Diskussion um das neue Geschäftsgeheimnisgesetz ging es auch um die Gefahren für die betriebliche Mitbestimmung. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG ist deswegen ausdrücklich festgelegt, dass die Rechte der Arbeitnehmervertretungen durch das Gesetz unberührt bleiben. Diese Formulierung soll sicherstellen, dass sich Arbeitnehmer ohne Furcht vor einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen mit ihren Anliegen an den Betriebsrat wenden können.

Auch die berufliche Mobilität von Arbeitnehmern wurde bei der Abfassung des Gesetzes berücksichtigt. Dass die „Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis“ durch das Gesetz ebenfalls unberührt bleiben (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG), garantiert den Arbeitnehmern weiterhin, dass sie erworbenes Wissen an einem neuen Arbeitsplatz weiter verwenden dürfen. Damit besteht die bisher geltende Rechtslage fort, dass der Arbeitgeber die Weitergabe von erworbenen Wissen durch einen Arbeitnehmer in einem neuen Unternehmen nur dadurch verhindern kann, dass er mit ihm ein Wettbewerbsverbot gemäß §§ 74 ff. HGB vereinbart.

Der Umgang mit Whistleblowern

Während in § 4 GeschGehG explizit bestimmte Verhaltensweisen als verbotenes Erlangen, Nutzen oder Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen bezeichnet werden, zählt § 5 GeschGehG ausdrückliche Ausnahmen auf. Der Begriff „Ausnahmen" wurde bewusst gewählt, denn eine Rechtfertigung würde voraussetzen, dass ein Verstoß zunächst einmal vorliegt. Wenn eine in § 4 GeschGehG beschriebene Verhaltensweise objektiv geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse an einer Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu schützen, liegt schon kein Verstoß vor. Hinzukommen muss allerdings, dass das offengelegte Geschäftsgeheimnis in einem Regelverstoß, einem Fehlverhalten oder illegalem Verhalten eines besonderen Ausmaßes besteht.

Der weitgehend durch unbestimmte Rechtsbegriffe geprägte § 5 GeschGehG wird allerdings wohl erst in der praktischen Anwendung in der Rechtsprechung Antworten auf konkrete Fragen geben, wie weit die Veröffentlichung von unternehmensinternen Informationen im Einzelnen gehen darf.

Fazit

Das neue Gesetz zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen schafft vor allem Rechtssicherheit. Regelungen, die früher in einer Vielzahl von rechtlichen Quellen gesucht werden mussten, sind jetzt in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst. Dieses setzt die Richtlinie (EU) 2016/943 um. Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz schränkt die schon bisher geltenden Rechte der Arbeitnehmervertretungen wie der Gewerkschaften nicht ein.