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Corona-Update: Diese neuen Regeln gelten am Arbeitsplatz ab dem 24.11.2021

Arbeitsrecht Corona Homeoffice

Bundestag und Bundesrat beschlossen am 17.11.2021 in einer Sondersitzung neue bundesweite Regeln, um die Corona-Pandemie und die aktuelle vierte Welle in den Griff zu bekommen. Welche Regeln am Arbeitsplatz ab jetzt für Sie gelten und was Sie beachten müssen, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

Corona am Arbeitsplatz: Rückkehr ins Homeoffice steht an

Wann immer es möglich ist, sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten wieder die Rückkehr ins Homeoffice ermöglichen. Sollten Sie aktuell schon von zu Hause aus arbeiten, ist ein Rückruf aus dem Homeoffice damit in der nächsten Zeit nicht mehr zu erwarten. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, soll es eine Ausnahme von der verpflichtenden Homeoffice-Regel geben können. Das gilt jedoch nicht nur für den Arbeitgeber: Auch Sie als Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet das Angebot zum Homeoffice anzunehmen, wenn keine persönlichen Gründe entgegenstehen. 

Neue 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz wird weiterhin die aus Gaststätten und Freizeiteinrichtungen bekannte 3G-Regelung eingeführt. 3G bedeutet, dass Sie geimpft, genesen oder negativ getestet sein müssen. Das bedeutet für Sie als Arbeitnehmer, dass Sie Ihrem Arbeitgeber einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen müssen. Sollten Sie jedoch weder geimpft noch genesen sein, müssen Sie einen höchstens 24 Stunden alten PCR-Test oder Antigenschnelltest vorlegen, bevor Sie Ihren Arbeitsplatz betreten dürfen. Eine Impfpflicht besteht hingegen weiterhin nicht.

Der Arbeitgeber ist trotz der neuen Regelungen nach der Infektionsschutzverordnung lediglich dazu verpflichtet, mindestens zwei Schnelltests pro Woche anzubieten. An den anderen Tagen hat sich der Mitarbeiter selbst um die Tests zu kümmern.

Weitere Corona-Regeln am Arbeitsplatz

Die Grundregeln zum Mindestabstand und zur Maskenpflicht bleiben erhalten. Der Arbeitgeber muss darüber hinaus weitere geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Dabei muss die psychische und körperliche Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers berücksichtigt werden. 

Zu den Maßnahmen zählt insbesondere: 

  • von ausreichenden Schutzabständen

  • Lüften der Räumlichkeiten

  • bezüglich der Gestaltung von Pausen- und Arbeitszeiten

Corona auf dem Arbeitsweg: 3G-Regelung auch im Bahnverkehr

Aber auch auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause erwarten Sie die gleichen Regelungen wie am Arbeitsplatz. Das bedeutet, auch hier müssen Sie geimpft, genesen oder getestet sein, um die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen zu dürfen. Das gilt sowohl im Nahverkehr als auch im Fernverkehr. Können Sie mangels Einhaltung der 3G-Regelung nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen, weil Sie zu Fuß gehen oder mit dem Auto fahren mussten, ist dies im Übrigen kein Entschuldigungsgrund. Das sogenannte Wegerisiko liegt nämlich beim Arbeitnehmer.

Fazit

Die verschärften Regeln am Arbeitsplatz sollen die aktuell hohen und weiter steigenden Infektionszahlen eindämmen. Sind Sie Arbeitnehmer und möchten mit Ihrem Arbeitgeber eine Regelung zum Homeoffice vereinbaren oder sind Sie Arbeitgeber und haben Fragen, wie Sie die Schutzpflichten gegenüber Ihren Mitarbeitern umsetzen können? Zögern Sie nicht uns als Kanzlei für Arbeitsrecht bei Fragen jederzeit zu kontaktieren

Themen: Corona Homeoffice