Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitnehmer ausstehenden Lohn erst nach einigen Monaten einklagte. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung des fehlenden Gehalts mit Verweis auf die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung sowie auf den angeblichen Verfall des Lohnanspruchs, da der betroffene Mitarbeiter diesen nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Das BAG traf daraufhin eine Entscheidung insbesondere zu der Frage, wodurch solche Ausschlussfristen gewahrt werden können.