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Sperrzeit Arbeitslosengeld bei Kündigung und Aufhebungsvertrag

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und man noch keine neue Stelle gefunden hat, ist man auf die Zahlung von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit angewiesen. Es gibt jedoch eine Reihe von Fällen, in denen es zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bekommt. Das bedeutet, dass man nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine Zeit lang gar kein Geld bekommt.

Geldbeutel in Schraubzwinge

Sperrzeit Arbeitslosengeld bei fristloser Kündigung

Wenn man als Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung erhalten hat, bekommt man in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen, da der Arbeitgeber als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertragswidriges Verhalten angeben wird. Und eine verhaltensbedingte Kündigung führt immer zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das bedeutet, der betroffene Arbeitnehmer bekommt 12 Wochen lang kein Geld. Allein deshalb wird man nach einer fristlosen Kündigung fast immer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, um zumindest die Ansprüche auf das Arbeitslosengeld zu retten. Daher sollte man nach Erhalt einer fristlosen Kündigung immer einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Sperrzeit Arbeitslosengeld bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

Auch wenn im Falle einer Kündigung, des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags oder einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich die jeweils geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, droht die Verhängung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit, insbesondere dann, wenn auch eine Abfindung bezahlt wird. Daher ist dringend anzuraten, immer darauf zu achten, dass die jeweilige gesetzliche, tarifliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

Sperrzeit Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag

Auch beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags droht prinzipiell die Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen, da sich die Agentur für Arbeit auf den Standpunkt stellt, dass man beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags sozusagen selbst mit schuld ist an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch an der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit. Die Verhängung einer Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag kann in den meisten Fällen vermieden werden, wenn man folgende Punkte beachtet:

  • Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist

  • Aufhebungsvertrag wird abgeschlossen zur Vermeidung einer ansonsten zum gleichen Zeitpunkt erfolgenden betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung

  • Vereinbarung einer Abfindung, die zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt

Man sollte daher vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags dringend einen Spezialisten für Arbeitsrecht aufsuchen, um entsprechende Probleme zu vermeiden. Auch bei Ausspruch einer Kündigung und anschließendem Abschluss eines Abwicklungsvertrags kommt es meist zu einer Sperrzeit. Nur bei einem gerichtlichen Vergleich nach Ausspruch einer Kündigung kann dies sicher vermieden werden.

Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitslosmeldung

Der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, sich nach Ausspruch einer Kündigung oder Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags innerhalb von drei Tagen persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Wenn zwischen Ausspruch der Kündigung bzw. Abschluss des Aufhebungsvertrags mehr als drei Monate liegen, muss man sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden. Gleiches gilt für den Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Meldet man sich zu spät, muss man mit einer Sperrzeit von üblicherweise einer Woche rechnen. Sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dieses Risiko jedoch nicht aufgeklärt haben und hat man deshalb die entsprechende Frist versäumt, kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein.

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