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Homeoffice in Zeiten von Corona – das Wichtigste für Sie in Kürze

Arbeitsrecht Corona Homeoffice

Um die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu hemmen, sind Arbeitnehmer angehalten von zu Hause aus, also in Heimarbeit / im Homeoffice, zu arbeiten. Rund um das Thema Homeoffice stellen sich etliche arbeitsrechtliche Fragen. Da Wichtigste haben wir für Sie zusammengefasst.

Was genau versteht man unter Homeoffice?

Unter dem Begriff „Homeoffice“ versteht man gewöhnlich das Arbeiten von zu Hause aus, also aus einem Arbeitszimmer im eigenen Heim. Homeoffice nennt man fachlich auch Teleheimarbeit und bezeichnet einen Unterfall der Telearbeit. Telearbeit als Oberbegriff ist weiter als Teleheimarbeit und umfasst jede Form der örtlichen Flexibilisierung der Arbeit. Telearbeit wird je nach genauer Ausgestaltung der Arbeit auch „Remote Work“ oder „Mobilarbeit“ genannt. Dabei darf der Arbeitnehmer seine Arbeit teilweise oder ganz im privaten Umfeld ausführen.

Bei der Teleheimarbeit verrichtet der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeit von daheim aus, ein Arbeitsplatz im Unternehmen existiert nicht. Anders ist dies bei – der in der Praxis gängigsten Variante – der Alternierenden Telearbeit, bei der der Arbeitnehmer sowohl einen Arbeitsplatz daheim als auch im Betrieb hat und zwischen den Arbeitsstätten wechselt.

Grundsätzlich: Kein Rechtsanspruch auf Homeoffice

In Deutschland haben Arbeitnehmer bisher keinen Rechtsanspruch auf Arbeiten im Homeoffice. Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Weisungsrechtes den Arbeitsort bestimmen. Legt er die Betriebsstätte als Arbeitsort fest , darf sich der Arbeitnehmer nicht selbst Homeoffice anordnen, sondern braucht die Zustimmung des Arbeitgebers. An diesem Zustimmungserfordernis ändert weder der Rat der Bundesregierung im Homeoffice zu arbeiten, noch die Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus etwas. Das Einverständnis des Arbeitgebers wird dadurch nicht entbehrlich. Er kann die Anfrage des Arbeitnehmers auf Homeoffice regelmäßig ohne Begründung ablehnen. Wenn er zustimmt, darf er den Umfang der Heimarbeit  bestimmen.

Arbeitsvertragliche Regelungen

Etwas anderes gilt, wenn ein Anspruch auf Homeoffice im Arbeitsvertrag geregelt ist. Dann dürfen Sie sich als Arbeitnehmer unmittelbar auf diesen vertraglichen Rechtsanspruch berufen. Häufig sind im Arbeitsvertrag bereits die einzelnen Bedingungen zur Heimarbeit, beispielsweise der Umfang der Arbeitszeit, die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers und die Dokumentationspflicht der Arbeitszeit, geregelt. 

Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Gerade in größeren Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, räumt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern häufig im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung einen allgemeinen Anspruch auf Homeoffice bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein. Dieser Anspruch ist jedoch meist nur als Rahmenrecht ausgestaltet, das durch individuelle Anordnungen des Arbeitgebers ergänzt werden kann.

Ob ein Arbeitgeber, Homeoffice grundsätzlich zulässt, liegt jedoch weiterhin in seiner Hand. Der Betriebsrat kann die Durchsetzung nicht erzwingen oder verhindern.

Angst vor Ansteckung

Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer nicht allein aus Angst vor Ansteckung dem Büro fernbleiben und im Homeoffice arbeiten. Allerdings darf ihm die Arbeit im Büro auch nicht unzumutbar sein. Nach § 275 Abs. 3 BGB dürfen Arbeitnehmer somit ausnahmsweise dem Betrieb fernbleiben, wenn eine konkrete Infektionsgefahr im Betrieb besteht. Diese läge beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber vom Gesundheitsamt angeordnete Schutzmaßnahmen nicht oder nur unzureichend umsetzt.

Bestätigter Coronafall

Gibt es im Betrieb bereits einen bestätigten Coronafall, muss der Arbeitgeber dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Als Arbeitnehmer dürfen Sie sich nicht pauschal auf die Unzumutbarkeit der Arbeit im Büro berufen, sondern müssen sich an die Anordnungen des Gesundheitsamtes halten. Das Gesundheitsamt als Aufsichtsbehörde leitet weitere Maßnahmen ein und entscheidet, ob eine Isolierung des Infizierten genügt oder die etwaige Schließung des Betriebs notwendig ist. 

Wie kann ich als Arbeitgeber Homeoffice einführen?

Als Arbeitgeber dürfen Sie die Einführung von Homeoffice nicht einseitig bestimmen, denn das Arbeiten im Homeoffice greift in das Wohnrecht des Arbeitnehmers ein und setzt somit dessen Einverständnis voraus. Wenn sich die Zustimmung nicht bereits aus der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergibt, bedarf es einer gesonderten einzelvertraglichen Vereinbarung mit jedem Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitnehmer die Arbeit ohne Widerspruch von zu Hause aus aufnimmt, liegt darin zwar ein stillschweigendes Einverständnis, jedoch ist eine schriftliche Vereinbarung („Homeoffice-Vertrag“) die rechtlich sichere Variante. 

In einem solchen Homeoffice-Vertrag sollten auch bereits eindeutige Regelungen zu den Rahmenbedingungen der Heimarbeit getroffen werden um zukünftige Konflikte zu vermeiden.

Selbst wenn die Zustimmung zum Homeoffice im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung bereits grundsätzlich erteilt wird, ist eine solche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag sinnvoll, wenn die Rahmenbedingungen nicht bereits festgelegt wurden. Die Zusatzvereinbarung kann wiederrum individualvertraglich oder kollektiv (als Betriebsvereinbarung) ausgestaltet sein.

Die Vereinbarung sollte folgende Punkte ansprechen:

  • Den zeitlichen Umfang der Arbeit und die Erreichbarkeit des Mitarbeiters währenddessen.

  • Die Dokumentationspflichten zur Arbeitszeit.

  • Die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit etwaiger Kostenerstattung und Haftungsfragen.

  • Den Datenschutz bzw. die Datensicherheit.

Die Einzelheiten sind jeweils auf den Betrieb und die konkrete Ausgestaltung des Homeoffice anzupassen.

Ist ein Betriebstrat vorhanden, ist die erstmalige Einführung von Homeoffice auch durch  Abschluss einer Betriebsvereinbarung möglich, wenn der Betriebsrat nach § 5 Abs.1 BetrVG für den Teil der Belegschaft zuständig ist. Das Verfahren ist aufwändiger, gliedert sich in eine Planungs- und Einführungsphase, wobei dem Betriebsrat jeweils umfassende Mitbestimmungs- und Unterrichtungsrechte nach §§80 ff. BetrVG zustehen.

Was muss ich als Arbeitgeber bei der Einführung beachten? 

Als Arbeitgeber sind Sie weiterhin für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich, sodass sie geeignete Maßnahmen treffen müssen. So kann dem Arbeitnehmer beispielsweise angeordnet werden, ausschließlich dienstliche IT-Systeme zu nutzen oder besonders sensible Daten/Betriebsgeheimnisse nicht nach Hause zu nehmen.

Auch die gesetzlichen Regeln zur maximalen Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und zu Pausen- und Ruhezeiten gelten am heimischen Arbeitsplatz genauso wie bei beim Arbeiten im Betrieb. Somit steht Ihnen als Arbeitnehmer an Tagen, an denen Sie mehr als sechs Stunden arbeiten eine Pause von 30 Minuten am Tag, an Tagen an denen Sie mehr als neun Stunden arbeiten eine Pause von 45 Minuten zu. Wichtig für Arbeitnehmer ist insbesondere, dass diese nicht ständig erreichbar sein müssen. Vielmehr müssen nach § 5 ArbZG zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitstag mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung liegen.

Ändern sich die Arbeitszeiten durch die Einführung von Homeoffice und gibt es einen Betriebsrat, gilt es die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG zu beachten.

Wie muss der Arbeitsplatz ausgestaltet sein? 

Für die Frage ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Arbeitsschutzbestimmungen bei Homeoffice einhalten muss, kommt es auf die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes an. Nach § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung greift die Pflicht des Arbeitgebers zur Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes ausdrücklich nur, wenn ein Telearbeitsplatz vorliegt. Dies meint einen Heimarbeitsplatz, den der Arbeitgeber im privaten Lebensbereich des Mitarbeiters eingerichtet hat. Stattet der Arbeitgeber den privaten Arbeitsplatz mit Möbeln und Arbeitsmitteln aus, muss er die Anforderungen an die Arbeitssicherheit und Gesundheit wahren, das Schutzniveau entspricht dem des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte. Zur Durchführung und Überprüfung muss der Arbeitgeber sich somit Zutritt in den privaten Wohnbereich des Arbeitnehmers gewähren lassen.

Nimmt der Arbeitnehmer jedoch seine eigene Möbel und Arbeitsmittel, findet das Arbeitsschutzgesetz keine unmittelbare Anwendung. Allerdings kann sich der Arbeitgeber nach überwiegender Meinung den Arbeitsschutzbestimmungen nicht gänzlich entziehen, sodass ein gewisses Maß an Schutz sichergestellt werden sollte.  In der Praxis bedeutet das für Arbeitgeber, dass sie den Arbeitnehmer beraten sollten, was ein gesundheitsfördernder, ergonomischer Arbeitsplatz bedeutet und welche etwaigen Gesundheitsrisiken bei Nichtbeachtung drohen. Nur so kann sich der Arbeitgeber bis zur Klärung der Rechtslage absichern, da der Arbeitnehmer so die Möglichkeit hat den Arbeitsschutz für sich selber sicherzustellen.

Fazit & Rat

Sind Sie Arbeitnehmer und möchten im Homeoffice arbeiten, sollten Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach einer etwaigen Regelung zum Homeoffice überprüfen. Fehlt eine solche Regelung, müssen Sie die Möglichkeit auf Homeoffice mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln. Aufgrund der derzeitigen Verbreitungsgefahr des Coronavirus, liegt es jedoch auch im Interesse der Arbeitgeber Homeoffice zu ermöglichen, soweit dies tatsächlich umsetzbar ist.

Sind Sie Arbeitgeber, haben Sie gegenüber ihren Mitarbeitern Schutzpflichten. Diese umfassen auch die Pflicht eine mögliche Ansteckungsgefahr zu verringern. Das Arbeiten der Mitarbeiter im Homeoffice bietet dazu eine gute Möglichkeit. Generell sollten sich als Arbeitgeber stets über die aktuelle Gefährdungslage und Empfehlungen ihres Gesundheitsamtes sowie des Robert Koch Instituts informieren.

Als Kanzlei für Arbeitsrecht sind wir Ihnen –  ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer –  gerne jederzeit bei Anliegen rund um das Thema Homeoffice behilflich!

Themen: Corona Homeoffice