Widerruf
Ein Widerruf kann einseitig erklärt werden und hat zur Folge, dass die Vertragsparteien jeweils nicht mehr an ihre auf Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden sind. Er bietet somit die Möglichkeit eine bei Vertragsschluss möglicherweise vorschnell getroffene Vereinbarung zu beseitigen. Ein Widerrufsrecht ist im Arbeitsrecht zwar gesetzlich nicht vorgesehen, es kann dem Arbeitnehmer in bestimmten Situationen aber zum Beispiel durch Tarifvertrag eingeräumt sein. Einzelne Vergütungsbestandteile können unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt werden.