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Hitze im Büro: Rechte von Arbeitnehmern und Pflichten für Arbeitgeber

Arbeitsrecht Arbeitnehmer Arbeitgeber Betriebsrat

Mit den ersten Hitzewellen im Sommer steigt auch die Temperatur im Büro. Hitzefrei bekommen Arbeitnehmer dennoch nicht. Dafür treffen den Arbeitgeber schon bei moderater Hitze im Büro verschiedene Fürsorgepflichten. Werden diese nicht erfüllt, dürfen Arbeitnehmer im Extremfall die Arbeit niederlegen.

Thermometer in der Sonne

Ein allgemeines Recht auf hitzefrei bei einer bestimmten Außentemperatur gibt es für Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber hat aber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um Hitze im Büro entgegenzuwirken. Wann welche Vorkehrungen zu treffen sind, konkretisiert die Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“.

Hitze im Büro: Bis 30 Grad kein Problem

Nach der Arbeitsstättenregel A3.5 soll die Raumtemperatur im Büro nicht mehr als 26 Grad betragen. Wird es im Sommer wärmer im Büro , soll der Arbeitgeber geeignete Hitzeschutzmaßnahmen ergreifen. Dazu zählt zum Beispiel, dass elektrische Geräte nur bei Bedarf betrieben werden, etwaige Bekleidungsregeln gelockert werden und der Arbeitgeber die Räume in den frühen Morgenstunden lüftet. Auch soll er den Arbeitnehmern geeignete Getränke zur Verfügung stellen.

Der Fokus dieser Regelungen liegt allerdings auf dem Wort „soll“. Der Arbeitgeber ist bei Temperaturen über 26 Grad gerade noch nicht verpflichtet, diese Maßnahmen zu ergreifen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den betroffenen Arbeitnehmer bereits bei diesen Temperaturen konkrete Gesundheitsbeeinträchtigungen drohen. Dies ist insbesondere bei Schwangeren oder bei Beschäftigten mit besonders schweren körperlichen Arbeiten denkbar.

Ab 30 Grad im Büro: Handlungspflichten für Arbeitgeber 

Überschreitet die Lufttemperatur in den Büroräumen die Marke von 30 Grad , muss der Arbeitgeber tätig werden und die Arbeitnehmer schützen. Dazu hat der Arbeitgeber zunächst die oben genannten oder andere effektive Hitzeschutzmaßnahmen zu treffen. Helfen diese nicht weiter, muss er personenbezogene Maßnahmen in Betracht ziehen. Hierzu zählt etwa die Einräumung von Gleitzeitarbeit, sodass die Arbeitnehmer die heißen Mittagsstunden auslassen können. Vollständig hitzefrei muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aber gerade nicht gewähren.

Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Vorgaben, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen. Treten konkrete Gesundheitsschädigungen bei den Arbeitnehmern auf, steht sogar eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung im Raum.

Ab 35 Grad: Hitze-Grenze für Arbeitnehmer

Die letzte Schwelle des Arbeitnehmerschutzes sieht die Arbeitsstättenregel A3.5 bei Raumtemperaturen über 35 Grad vor. Solange diese Grenze überschritten wird, ist das Büro grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet

Die Arbeitspflicht besteht aber selbst in diesem Extremfall fort, wenn der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen ergreift. So kann er den Arbeitnehmern etwa passende Hitzeschutzkleidung zur Verfügung stellen oder der Hitze mit Luftduschen und Wasserschleiern entgegenwirken. Alternativ genügt es in der Regel, wenn der Arbeitgeber Hitzepausen und Entwärmungsphasen gewährt.

Ergreift der Arbeitgeber noch immer keine ausreichenden Gegenmaßnahmen, können Sie als Arbeitnehmer Ihre Arbeitsleistung verweigern. Doch Vorsicht: Dies gilt nur, solange die 35-Grad-Grenze tatsächlich überschritten wird; kühlt das Büro zeitweise wieder ab, müssen Sie normal arbeiten. Auch kann es im Einzelfall treuwidrig sein, die Arbeit einzustellen. Dies ist denkbar, wenn die Hitze im Büro nur eine kurzweilige Besonderheit ist, etwa weil die Klimaanlage kurzfristig ausfällt. 

Da es sehr stark vom Einzelfall abhängt, ob Sie ausnahmsweise tatsächlich die Arbeit verweigern dürfen, sollten Sie an dieser Stelle sehr vorsichtig sein. Eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Sie berechtigt den Arbeitgeber zur Abmahnung und in der Folge zu einer Kündigung. Suchen Sie in diesem Fällen unbedingt zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Einvernehmlich gegen Hitze im Büro vorgehen

Obwohl Sie ab 30 Grad einen Anspruch auf entsprechende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber haben, liegt die Lösung in diesen Fällen nur selten in einer gerichtlichen Durchsetzung. Immerhin ist die Hitzewelle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Arbeitsgerichte meist wieder vorbei. Zudem belastet ein solcher Streit das Verhältnis zum Arbeitgeber.

Diskussion im Büro

In der Regel sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher eine gemeinsame Lösung des Problems anstreben. Immerhin leidet auch die Arbeitsleistung unter den hohen Temperaturen. In vielen Fällen genügt es bereits, wenn in den Büros Ventilatoren aufgestellt, die Kleidungsvorschriften gelockert und Gleitzeit für die Arbeitnehmer eingeführt wird.

Sofern ein Betriebsrat besteht, können sich Arbeitnehmer auch an diesen wenden. Der Betriebsrat kann insbesondere Vorschläge zur Bekämpfung der Hitze vorbringen und Streitigkeiten vor die Einigungsstelle bringen. Außerdem hat er ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der konkreten Maßnahmen, die der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenregel ergreift.

Wir unterstützen Sie in diesen Fällen sehr gerne und fungieren als Unterstützer in außergerichtlichen Gesprächen mit dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Die Erfahrung zeigt, dass ein geschulter Blick von außen die meist erhitzten Gemüter beruhigen und eine passende Lösung gefunden werden kann. Zögern Sie daher nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.