Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vorgeworfen, eine Straftat am Arbeitsplatz begangen zu haben, führt dies meist nicht nur zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers, sondern auch zu einer Strafanzeige. Will der Arbeitnehmer nun dagegen vorgehen, befindet er sich in zwei verschiedenen Verfahren vor zwei unterschiedlichen Gerichten: Die Klage gegen die Kündigung wird als Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht verhandelt. Die Strafanzeige führt zunächst zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und wird bei hinreichendem Tatverdacht vor dem Strafgericht verhandelt. In diesem Beitrag erläutern wir, inwiefern die beiden Verfahren unabhängig voneinander laufen und doch Auswirkungen aufeinander haben.
Normalerweise sind Strafverfahren bei einem Freispruch beendet und der Angeklagte hat in der konkreten Sache nichts mehr zu befürchten. Das gilt allerdings nur, solange keine Wiederaufnahmegründe. Eine neue Gesetzesänderung soll diese Ausnahmefälle nun erweitern. Bereits abgeschlossene Mordverfahren sollen künftig unter erleichterten Voraussetzungen wiederaufgenommen werden können, wenn neue Beweise eine Täterschaft nahelegen. Was zunächst nach mehr Gerechtigkeit klingt, ist rechtsstaatlich problematisch.
Der Ablauf des Strafverfahrens ist gesetzlich bereits grob vorgegeben. So soll sichergestellt werden, dass Ziel und Zweck des Strafverfahrens, also die Feststellung, ob ein staatlicher Strafanspruch im Einzelfall besteht und wie dessen Durchsetzung erfolgt, erreicht werden. Im folgenden Beitrag erklären wir Ihnen alles Wichtige zum Ablauf des Strafverfahrens und den einzelnen Verfahrensabschnitten.