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Zweite Chance: Die Wiederaufnahme abgeschlossener Strafverfahren

Strafrecht Strafverfahren Gerichtsprozess Strafprozessrecht

Wer in Deutschland in einem Strafverfahren letztinstanzlich verurteilt wird, hat dennoch die Möglichkeit das Urteil anzufechten. Jedem steht das Recht zu, sich durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen höchstinstanzliche Urteile zu wehren. Wir erklären Ihnen alles Wichtige über den oft wenig bekannten Rechtsbehelf.

Zweite Chance - Blaue und rote Tür

Die Wiederaufnahme von Strafverfahren: Letztinstanzliche Urteile sind nicht das Ende

Das Strafverfahren endet mit dem rechtskräftigen Urteil - so der landläufig bekannte Grundsatz. Weniger bekannt ist, dass sich Verurteilte auch gegen solche Urteile wehren können. Die Wiederaufnahme abgeschlossener Strafverfahren ermöglicht es Verurteilten, auch rechtskräftige Urteile auf Fehler zu überprüfen zu lassen. Die allgemeine Rechtsmittelfrist gilt hier nicht. Selbst Jahrzehnte nach der Verurteilung ist ein Wiederaufnahmeantrag daher möglich

Ein Selbstläufer ist das Wiederaufnahmeverfahren jedoch nicht. Mit dem Eintritt der Rechtskraft von Urteilen soll das Strafverfahren grundsätzlich enden und Rechtssicherheit und somit Rechtsfrieden eintreten. Wiederaufnahmeanträge sind daher nur unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen möglich.

Die einzelnen Wiederaufnahmegründe

Umso wichtiger ist es als Verurteilter, seine Rechte zu kennen und einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen. Denn so bedeutend Rechtssicherheit und -frieden auch sein mögen: Wurden Sie zu Unrecht verurteilt, kann von Rechtsfrieden auf Ihrer Seite keine Rede sein. Besonders schwer wiegt es, wenn Sie fälschlicherweise eingesperrt wurden. Doch selbst fehlerhafte geringe Geldstrafen müssen Sie nicht akzeptieren.

Verhältnismäßig problemlos können Sie sich gegen abschließende Urteile wehren, die auf erwiesenermaßen mangelhaften Gerichtsverhandlungen oder falschen Beweisen fußen. Wurde in der Hauptverhandlung beispielsweise eine nachweislich unechte Urkunde gegen Sie verwendet, stehen die Chancen auf eine Wiederaufnahme gut. Ähnlich liegt es, wenn ein Zeuge sich aufgrund einer Falschaussage oder ein Richter durch Amtspflichtverletzung strafbar gemacht hat. Wichtig ist in letzterem Fall, dass der besagte Zeuge oder Richter seinerseits verurteilt wurde. Hier heißt es im Zweifel also: Strafverteidiger einschalten, Beweise sammeln und eine Verurteilung erwirken.

Besonders wichtig: Die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Beweise

Praktisch am Bedeutendsten ist die Wiederaufnahme aufgrund von neuen Beweisen oder Tatsachen gemäß § 359 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO). Eine Wiederaufnahme ist danach möglich, wenn Beweise vorgelegt werden, die Ihre Unschuld beweisen und nicht Teil des Gerichtsverfahrens fahren, im Zuge dessen Sie verurteilt wurden. Als neu gelten auch Beweise, die Sie zwar bereits vorgebracht haben, die von den Gerichten aber ignoriert wurden.

Beweise oder Tatsachen können grundsätzlich alle Dinge sein, die eine Täterschaft ausschließen oder unwahrscheinlich machen. Auch neue Zeugen und sogar ehemalige Belastungszeugen, die ihre Aussage zurückziehen und Sie damit entlasten, können solche Beweise sein. In Frage kommen auch Sachverständigengutachten, die den vom verurteilenden Gericht zugrunde gelegten Tatverlauf für unmöglich oder sehr unwahrscheinlich erklären.

Wiederaufnahmeverfahren dienen auch der sozialen Rehabilitation

Der Zweck von Wiederaufnahmeverfahren ist nicht nur die Beendigung von Freiheitsstrafen. Auch in gesellschaftlich-sozialer Hinsicht soll der Ruf fälschlich Verurteilter wiederhergestellt werden. Gemäß § 361 StPOkönnen Beschuldigte ihre Sache daher neu verhandeln lassen, wenn die Strafe bereits vollständig verbüßt ist. Selbst nachdem eine Geldstrafe bezahlt oder eine Freiheitsstrafe abgesessen wurde, kann sich ein Wiederaufnahmeantrag daher lohnen. Das gezahlte Geld erhalten Sie im Erfolgsfall zurück, für die Freiheitsstrafe werden Sie finanziell entschädigt.

Selbst nach dem Tod eines Verurteilten ist die Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich. Für den Fall, dass verurteilte Verwandte verstorben sind und Sie als Angehörige das Urteil für falsch halten, können Sie die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Auch Verstorbene haben ein Recht auf die Wiederherstellung ihres Rufes, wenn sie zu Unrecht bestraft wurden.

Fazit: Das Wiederaufnahmeverfahren kann ein steiniger, aber lohnender Weg sein

Wollen Sie ein an sich abgeschlossenes Strafverfahren gegen sich oder einen verstorbenen Angehörigen wiederaufgreifen, gibt es gute Gründe, dies zu versuchen. Die Erfolgsquote von Wiederaufnahmeanträgen ist jedoch sehr gering. Daher ist ein durch einen erfahrenen Strafverteidiger rechtlich sauber formulierter Wiederaufnahmeantrag unverzichtbar. Halten Sie ein Urteil gegen sich oder Angehörige für fehlerbehaftet, kontaktieren Sie uns daher gern. Wir beraten und unterstützen Sie und gehen den Weg der Wiederaufnahme gemeinsam mit Ihnen.