Weisungsrecht
Das Weisungsrecht, auch Direktionsrecht genannt, ergibt sich aus § 106 Gewerbeordnung (GewO). Es gewährt dem Arbeitgeber das Recht einseitig den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung und die Arbeitsbedingungen zu bestimmen, soweit diese nicht anderswo festgelegt sind. Der Arbeitnehmer hat die Weisungen des Arbeitgebers aufgrund seiner Gehorsamspflicht zu befolgen.