Beweislast
Grundsätzlich trägt derjenige die Beweislast, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft. Im Kündigungsschutzrecht gilt, dass der Arbeitgeber, für die Tatsachen, die Grundlage der Kündigung sind, beweispflichtig ist.
Grundsätzlich trägt derjenige die Beweislast, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft. Im Kündigungsschutzrecht gilt, dass der Arbeitgeber, für die Tatsachen, die Grundlage der Kündigung sind, beweispflichtig ist.
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