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Jugendstrafrecht - diese Strafen drohen

Strafrecht Jugendstrafrecht

Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafen – die Strafen im Jugendstrafrecht unterscheiden sich deutlich von denen des Erwachsenenstrafrechts. Anders als dort haben Richter im Jugendstrafverfahren einen enormen Entscheidungsfreiraum bei der Bestimmung der Strafe. Damit hier keine Überraschungen drohen, empfiehlt es sich frühestmöglich einen Strafverteidiger mit Erfahrungen im Jugendstrafrecht zu Rate zu ziehen.

Jugendstrafrecht: Diese Strafen drohen jugendlichen Straftätern

Jugendstrafrecht: Besondere Strafen aufgrund besonderen Zwecks

Das Jugendstrafrecht verfolgt mit seinen Strafen nicht nur einen reinen Sanktionszweck, sondern dient vor allem der Erziehung und Besserung des jugendlichen Straftäters. Ziel ist es, straffällig gewordenen Jugendlichen zu einem in Zukunft straffreien Leben zu verhelfen. Unter anderem aus diesem Grund gilt das Jugendstrafrecht nur für Jugendliche bis 17 Jahren sowie im Einzelfall für Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht drei Arten von Strafen vor: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.

Erziehungsmaßregeln

Die sogenannten Erziehungsmaßregeln sind die mildeste Strafe im Jugendstrafrecht. Sie dienen ausschließlich dem Zweck, die durch die Tat erkennbar gewordenen Erziehungsmängel zu beseitigen, um einer erneuten Straffälligkeit des jugendlichen Täters entgegenzuwirken. Bei ihrer Anordnung und Auswahl dürfen daher nur erzieherische Gesichtspunkte, nicht aber Sühne, Vergeltung oder der Schutz der Allgemeinheit berücksichtigt werden.

Erziehungsmaßregeln umfassen Weisungen an den Jugendlichen und angeordnete Erziehungshilfen. In vielen Fällen erteilt der Jugendrichter die Weisung, dass der junge Täter eine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte annehmen, Arbeitsleistungen erbringen oder soziale Tätigkeiten ausführen soll. Denkbar ist auch, dass dem Jugendlichen aufgegeben wird, an einem Täter-Opfer-Ausgleich mitzuwirken oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Zuchtmittel

Reichen auch Sicht des Jugendrichters einzelne Erziehungsmaßregeln nicht aus, werden sogenannte Zuchtmittel verhängt. Zu diesen gehören Verwarnungen, Auflagen und der Jugendarrest. 

Die bloße Verwarnung ist das mildeste Zuchtmittel für leichte Straftaten, wenn anzunehmen ist, dass dem Jugendliche das begangene Unrecht bereits durch das Strafverfahren selbst ausreichend klar gemacht wurde und deshalb künftig keine Straftaten mehr zu erwarten sind. 

Bei etwas schweren Verfehlungen im Einzelfall werden Auflagen erteilt. Besonders gängig sind sogenannte Arbeitsauflagen, die den Jugendlichen zu Arbeitsstunden bei einer bestimmten (sozialen) Stelle verpflichten.

Der Jugendarrest („Warnschussarrest“) ist eine kurze Form des Freiheitsentzugs. Er kann als Kurzarrest von maximal vier Tagen, Freizeitarrest oder Dauerarrest verhängt werden. Während der Freizeitarrest üblicherweise von Samstagmorgen bis Montagmorgen (die Wochenendfreizeit des Jugendlichen) angeordnet wird, liegt der Zeitraum für den Dauerarrest bei mindestens einer Woche und maximal vier Wochen.

Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die härteste Sanktion des JGG und – wie es der Name vermuten lässt – eine echte Sanktion. Sie wird nur verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen oder für die Schwere der Schuld nicht angemessen sind. 

Die Jugendstrafe ist eine vollständige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu 15 Jahren. Eine Strafe von nicht mehr als einem Jahr kann allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn anzunehmen ist, dass sich der Jugendliche bereits die Verurteilung als Warnung dienen lässt. In der Regel gehen mit einer Bewährung weitere Auflagen oder ein Jugendarrest als Warnschuss einher.

Welche Strafe gilt im Einzelfall?

Welche dieser Strafen verhängt wird, bestimmt der Jugendrichter im Einzelfall. Entscheidend sind neben der Schwere der Tat insbesondere die Reife des Jugendlichen, die Vorschläge der Jugendgerichtshilfe sowie das Nachttatverhalten. Besonders Reue, Schuldbewusstsein und eine (versuchte) Wiedergutmachung beim Opfer wirken sich positiv auf die Strafe aus.

Ein erfahrener Strafverteidiger ist im Jugendstrafrecht unverzichtbar

Da die Strafen des JGG meist weniger einschneidend sind als die klassischen Geld- und Freiheitsstrafen für Erwachsene, wird ein guter und erfahrener Strafverteidiger stets mit allen Mitteln versuchen, die Anwendung des Jugendstrafrechts zu ermöglichen. Anschließend gilt es, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die bestmöglichste Verteidigung aufzubauen und die Entscheidungen von Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe und Strafgericht maßgeblich zu beeinflussen.

Da das Nachtatverhalten des Jugendlichen von besonderer Bedeutung für die Strafverhängung ist, muss frühzeitig entsprechend gehandelt werden. Daher sollten Sie keinesfalls zu schnell und unüberlegt agieren, sondern möglichst frühzeitig einen erfahrenen Anwalt für Jugendstrafrecht einschalten. 

Als spezialisierte Kanzlei für Strafrecht in München mit jahrelanger Expertise stehen wir Ihnen bzw. Ihrem Kind während des gesamten Strafverfahrens beratend zur Seite – unabhängig von Schuld oder Unschuld. Dabei sind wir nicht nur mit allen Eigenheiten des Jugendstrafrechts vertraut, sondern wissen auch um die besonderen psychischen Belastungen der Betroffenen. Wir nehmen Ihre Sorgen und Unsicherheiten hinsichtlich Ihrer Zukunft bzw. der Ihres Kindes sehr ernst und erarbeiten sachlich sowie mit Einfühlungsvermögen die beste Strategie für Ihren Fall.